Eine Abfindung ist häufig mit einer hohen Steuerlast verbunden. Da sie in der Regel auf einen Schlag ausgezahlt wird, fällt sie oft in ein Jahr mit außergewöhnlich hohem Einkommen – und damit in einen Spitzensteuersatz. Wer hier nicht rechtzeitig plant, verliert durch Steuern schnell einen erheblichen Teil seiner Auszahlung.

Ein intelligenter Weg zur Steueroptimierung ist die gezielte Investition in eine Photovoltaik-Anlage, verbunden mit der Nutzung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten wie dem Investitionsabzugsbetrag (§7g EStG) und Abschreibungen (AfA) – inklusive der neuen Sonderabschreibungsmöglichkeiten ab 2025.

Zusammenfassung

  • IAB nutzen: PV-Investment senkt Abfindungsbesteuerung sofort.
  • AfA + Sonder-AfA: Bis zu 60 % Abschreibung im Folgejahr möglich.
  • Kombi-Effekt: Mit Fünftelregelung kann Abfindung nahezu steuerfrei bleiben.

Wie kann man eine Abfindung steuerlich optimieren?

1. Abfindung fällt in ein Jahr mit hohem Einkommen

Wer z. B. im Jahr 2025 eine Abfindung von 150.000 € erhält, erhöht sein zu versteuerndes Einkommen stark. Ohne Gegenmaßnahmen fällt auf große Teile dieses Betrags der Spitzensteuersatz von 42 % oder sogar der Reichensteuersatz von 45 % an.

2. Gründung einer gewerblichen Struktur

Um Investitionen als steuerlich abziehbare Betriebsausgaben geltend zu machen, wird z. B. eine GmbH, UG oder GbR gegründet. Diese Gesellschaft ist dann wirtschaftlicher Betreiber einer geplanten PV-Anlage und kann steuerliche Abschreibungen nutzen.

3. Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB)

Bereits im Jahr der Abfindung kann ein IAB in Höhe von bis zu 50 % der geplanten Investitionssumme in der Steuererklärung gewinnmindernd geltend gemacht werden – selbst wenn die Anlage erst später gebaut wird.

Beispiel:
Für eine geplante PV-Anlage im Wert von 200.000 € kann ein IAB in Höhe von 100.000 € geltend gemacht werden. Das senkt das zu versteuernde Einkommen aus der Abfindung auf einen deutlich niedrigeren Betrag.

4. Sonder-AfA & degressive AfA ab 2025

Ab Juli 2025 erlaubt das neue Investitions-Sofortprogramm („Investitionsbooster“) zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten:

  • Sonder-AfA von bis zu 20 % der Investitionssumme im Jahr der Anschaffung
  • Degressive AfA von bis zu 30 % jährlich auf den Restwert

Diese Effekte summieren sich auf bis zu 55–60 % steuerlich wirksamer Kosten bereits im ersten Jahr nach Investition – ideal für die weitere Reduktion von Folgeeinkommen.

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Beispielrechnung

Abfindung im Jahr 2025: 150.000 €
Geplante PV-Investition: 200.000 €
IAB-Abzug im selben Jahr: –100.000 €
→ Zu versteuerndes Einkommen sinkt auf 50.000 €

Im Folgejahr (Anschaffung der Anlage):

  • Sonder-AfA: 20 % = 40.000 €
  • Degressive AfA: 30 % = 48.000 €
    → Gesamtabzug: 88.000 € im Jahr 2026

Ergebnis: Die Steuerlast wird über beide Jahre deutlich reduziert, ein Großteil der Abfindung bleibt erhalten.

Welche Voraussetzungen hat ein IAB?

  • Der IAB darf nur genutzt werden, wenn eine gewerbliche Tätigkeit besteht
  • Die Investitionsabsicht muss im IAB-Jahr nachweisbar sein (z. B. durch datiertes Infomaterial)
  • Die Investition muss innerhalb von 3 Jahren nach IAB-Bildung erfolgen
  • Es dürfen keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen