Seit dem 1. Juli 2025 tritt mit dem neuen Investitionsbooster eine steuerliche Neuerung in Kraft, die Unternehmer und Selbstständige deutlich entlastet. Bewegliche Wirtschaftsgüter wie Photovoltaikanlagen können dann degressiv mit bis zu 30 % pro Jahr abgeschrieben werden – zusätzlich zu bestehenden Fördermechanismen wie dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) und der Sonder-AfA.
Zusammenfassung
- Ab 07/2025: Degressive AfA bis 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter.
- Kombi möglich: IAB + Sonder-AfA = bis zu 62 % Abschreibung im ersten Jahr.
- Nur für bewegliche Güter: z. B. Maschinen, Fahrzeuge, freistehende PV-Anlagen.
Was genau ist die Sonderabschreibung?
Degressive AfA (bis zu 30 %)
Mit Einführung des Investitionsboosters dürfen bewegliche Wirtschaftsgüter ab dem 1. Juli 2025 mit bis zu 30 % des Anschaffungswerts im ersten Jahr abgeschrieben werden. In den Folgejahren erfolgt die Abschreibung jeweils auf den verbleibenden Restbuchwert – was zu einem schnelleren steuerlichen Abbau des Investitionswertes führt. Diese Regelung gilt für alle Anschaffungen, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 erfolgen.
Kombination mit IAB & Sonder-AfA
Zusätzlich zur degressiven Abschreibung kann der Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von bis zu 50 % der geplanten Investition bereits vor dem eigentlichen Kauf gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ergänzend dazu erlaubt die bestehende Sonderabschreibung nach §7g EStG, über mehrere Jahre verteilt bis zu 15 % zusätzlich abzuschreiben. In der Summe kann dadurch eine Steuerwirkung von bis zu 55–62 % bereits im ersten Jahr realisiert werden.
Für welche Investitionen gilt die Sonderabschreibung 2025?
Begünstigt sind ausschließlich bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – also Gegenstände, die physisch vorhanden und nicht dauerhaft mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden sind. Dazu zählen beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge oder auch Photovoltaikanlagen. Nicht begünstigt sind hingegen unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Immobilien oder baulich fest verbundene Gebäudeteile.
Relevanz für Photovoltaik-Anlagen
Photovoltaikanlagen sind steuerlich in vielen Fällen als bewegliche Wirtschaftsgüter einzuordnen – insbesondere dann, wenn sie auf Dächern aufgeständert oder ohne feste bauliche Verbindung installiert werden. Damit erfüllen sie die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen degressiven AfA und können im Rahmen des Investitionsboosters voll genutzt werden. In Kombination mit IAB und Sonder-AfA bietet sich hier ein besonders hoher steuerlicher Hebel.
Beispielrechnung: Steuerwirkung der Sonder-AfA bei 100.000 € Investition
Maßnahme | Abschreibungswert im Jahr 1 |
---|---|
IAB | 50.000 € |
Sonder-AfA (15 %) | 15.000 € |
Degressive AfA (30 %) | 10.500 € |
Gesamtabzug im Jahr 1 | 75.500 € |
Vorteile der neuen Sonderabschreibung
Die neue Regelung führt zu einer deutlich höheren steuerlichen Abschreibung im ersten Jahr. Dadurch entsteht sofortige Liquidität, da die Steuerlast erheblich reduziert wird. Das macht die Investition besonders attraktiv – vor allem bei größeren Anschaffungen wie PV-Anlagen, Maschinen oder Fahrzeugflotten. Die neue AfA-Möglichkeit ist daher nicht nur ein Anreiz, sondern auch ein echter Finanzierungshebel.
Worauf es ankommt
Wichtig ist, dass die Anschaffung innerhalb des gesetzlich definierten Zeitraums von Juli 2025 bis Ende 2027 erfolgt. Außerdem muss es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln. Damit die steuerlichen Vorteile rechtssicher geltend gemacht werden können, ist eine saubere Dokumentation sowie die Begleitung durch steuerliche Berater essenziell.
Fazit
Die neue Sonderabschreibung ab Juli 2025 macht Investitionen in Photovoltaikanlagen steuerlich besonders attraktiv. Mit dem Investitionsbooster lassen sich bereits im ersten Jahr bis zu 60 % der Kosten steuerlich absetzen – ein echter Renditeturbo für Unternehmer, Selbstständige und Investoren, die ihr Kapital effizient und nachhaltig einsetzen möchten.