Bewegliche Wirtschaftsgüter: Definition, Beispiele & steuerliche Abschreibung

Wer unternehmerisch investiert – ob in Maschinen, Fahrzeuge oder Photovoltaikanlagen – trifft im Steuerrecht auf den Begriff „bewegliche Wirtschaftsgüter“. Diese Kategorie ist besonders wichtig, wenn es um Abschreibungen, den Investitionsabzugsbetrag (IAB) oder die degressive AfA 2025 geht.

In diesem Ratgeber erklären wir, was bewegliche Wirtschaftsgüter sind, wie sie sich von unbeweglichen unterscheiden, welche Beispiele typisch sind – und wie Sie als Unternehmer davon steuerlich profitieren.

Zusammenfassung

  • Bewegliche Wirtschaftsgüter sind körperliche, nicht fest verbaute Betriebsmittel – z. B. Maschinen, Fahrzeuge oder freistehende Photovoltaikanlagen – die sich steuerlich besonders vorteilhaft behandeln lassen.
  • Nur bewegliche Wirtschaftsgüter berechtigen zur degressiven Abschreibung ab Juli 2025, zur Sonder-AfA (20 %) sowie zum Investitionsabzugsbetrag (IAB mit 50 %) – das eröffnet erhebliche Steuersparpotenziale.
  • Freistehende PV-Anlagen, z. B. auf Wiesen oder mit Schraubfundament, gelten als beweglich und sind damit ideale Investitionsobjekte für Unternehmer, die Steuern optimieren und nachhaltig investieren wollen.

Was sind bewegliche Wirtschaftsgüter?

Im Steuerrecht sind bewegliche Wirtschaftsgüter körperliche Gegenstände, die:

  • nicht fest mit dem Boden oder einem Gebäude verbunden sind,
  • sich technisch versetzen lassen,
  • im Betriebsvermögen stehen (z. B. im Anlage- oder Umlaufvermögen).

Maschinen & technische Anlagen

  • Drehbank, Fräsmaschine, CNC-Maschine
  • Druckmaschine
  • Förderband
  • Holzspalter
  • Industriestaubsauger
  • Produktionsroboter

Büro & IT-Ausstattung

  • Laptops, PCs, Tablets
  • Serveranlagen
  • Monitore, Beamer
  • Drucker, Scanner
  • Telefonanlagen (nicht fest eingebaut)
  • Schreibtische, Bürostühle
  • Aktenschränke

Fahrzeuge

  • Pkw, Kombi, SUV
  • Lkw, Lieferwagen, Sprinter
  • Gabelstapler
  • Anhänger
  • Motorräder und E-Bikes im Betriebsvermögen

Photovoltaik & Energie

  • Freistehende PV-Anlagen (z. B. aufgeständert auf Acker/Wiese)
  • Mobile Solaranlagen (z. B. auf Trailern)
  • Wechselrichter (bei separater Aufstellung)
  • Stromspeicher (wenn nicht fest mit Gebäude verbunden)

Außenanlagen (beweglich ausgeführt)

  • Carports mit Schraubfundament
  • Zäune mit Einschlaghülsen oder Schraubverankerung
  • Außenbeleuchtung auf beweglichen Masten
  • Mobile Werbetafeln oder Baustellenschilder
  • Verkaufshütten oder Container (z. B. Imbisswagen)

Sonstige Ausstattung & Betriebsbedarf

  • Werkzeugkästen, -wagen
  • Kaffeemaschine (im Büro, mobil verwendbar)
  • Reinigungsgeräte (z. B. Kärcher)
  • mobile Klimaanlage
  • Lagerregale (nicht fest verschraubt)

Besonders relevant: Nur bewegliche Wirtschaftsgüter berechtigen zur degressiven AfA sowie zur Sonder-AfA und IAB.

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Bewegliche Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen

Sobald die PV-Anlage (oder ein anderes bewegliches Wirtschaftsgut) dauerhaft dem Betrieb dient, gehört sie ins Anlagevermögen. Dort ist sie aktivierungspflichtig und darf über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Für PV-Freiflächenanlagen gilt:

  • Nutzungsdauer: 20 Jahre → lineare AfA = 5 % p. a.
  • Alternativ (ab Juli 2025): Degressive AfA bis zu 30 % p. a.

Kombinierbar mit:

  • Investitionsabzugsbetrag (IAB)
  • Sonder-AfA (20 %)

Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter

  1. Lineare AfA
    • Verteilung der Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
    • Beispiel: PC (3 Jahre Nutzungsdauer) → 33,3 % pro Jahr
  2. Degressive Abschreibung ab Juli 2025
    • Wieder möglich für bewegliche Wirtschaftsgüter
    • Max. 30 % jährlich, abnehmend vom Restwert
    • Vorteil: Höhere Abschreibung in den ersten Jahren

Beispiel: Bewegliches Wirtschaftsgut mit degressiver AfA

Annahme:

  • Investition: 200.000 € in eine freistehende PV-Anlage
  • Steuerstrategie: IAB (vorab) + Sonder-AfA + degressive AfA
Maßnahme Betrag (€) Steuerjahr
IAB (50 % vorab) 100.000 € z. B. 2024
Sonder-AfA (20 %) 40.000 € 2025
Degressive AfA (30 %) 60.000 € 2025
Summe abziehbar (2024+2025) 200.000 € über zwei Jahre

Ergebnis: Je nach Steuersatz kann die PV-Anlage zu einer Steuerersparnis von bis zu 80.000 € führen.

Warum die Einordnung „beweglich“ so wichtig ist

Nur bewegliche Wirtschaftsgüter profitieren von bestimmten steuerlichen Vorteilen:

Steuerliche Maßnahme Gilt nur für bewegliche WG?
Degressive AfA (ab 2025) ✅ Ja
Sonder-AfA (20 %) ✅ Ja
Investitionsabzugsbetrag ✅ Ja
Geringwertige WG (<800 €) ✅ Ja

Bewegliche Wirtschaftsgüter: Auto im Betriebsvermögen

Ein häufiges Beispiel: das Firmenfahrzeug.

  • Wird das Auto ausschließlich oder überwiegend betrieblich genutzt (über 90 %) → Pflicht zur Aktivierung im Betriebsvermögen
  • Abschreibung: über 6 Jahre, linear 16,66 % p. a.
  • Auch hier: Kombinierbar mit IAB und Sonder-AfA (bei berechtigtem Betrieb)

Fazit: Bewegliche Wirtschaftsgüter bieten steuerliche Flexibilität

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind ein zentraler Hebel für Unternehmer, die Investitionen planen und gleichzeitig Steuervorteile nutzen wollen. Die steuerliche Behandlung – insbesondere die degressive AfA ab 2025 – macht Investitionen in Maschinen, Technik oder PV-Anlagen steuerlich besonders attraktiv.

Sonderabschreibung (Sonder-Afa) 2025

Seit dem 1. Juli 2025 tritt mit dem neuen Investitionsbooster eine steuerliche Neuerung in Kraft, die Unternehmer und Selbstständige deutlich entlastet. Bewegliche Wirtschaftsgüter wie Photovoltaikanlagen können dann degressiv mit bis zu 30 % pro Jahr abgeschrieben werden – zusätzlich zu bestehenden Fördermechanismen wie dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) und der Sonder-AfA.

Zusammenfassung

  • Ab 07/2025: Degressive AfA bis 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter.
  • Kombi möglich: IAB + Sonder-AfA = bis zu 62 % Abschreibung im ersten Jahr.
  • Nur für bewegliche Güter: z. B. Maschinen, Fahrzeuge, freistehende PV-Anlagen.

Was genau ist die Sonderabschreibung?

Degressive AfA (bis zu 30 %)

Mit Einführung des Investitionsboosters dürfen bewegliche Wirtschaftsgüter ab dem 1. Juli 2025 mit bis zu 30 % des Anschaffungswerts im ersten Jahr abgeschrieben werden. In den Folgejahren erfolgt die Abschreibung jeweils auf den verbleibenden Restbuchwert – was zu einem schnelleren steuerlichen Abbau des Investitionswertes führt. Diese Regelung gilt für alle Anschaffungen, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 erfolgen.

Kombination mit IAB & Sonder-AfA

Zusätzlich zur degressiven Abschreibung kann der Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von bis zu 50 % der geplanten Investition bereits vor dem eigentlichen Kauf gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ergänzend dazu erlaubt die bestehende Sonderabschreibung nach §7g EStG, über mehrere Jahre verteilt bis zu 15 % zusätzlich abzuschreiben. In der Summe kann dadurch eine Steuerwirkung von bis zu 55–62 % bereits im ersten Jahr realisiert werden.

Für welche Investitionen gilt die Sonderabschreibung 2025?

Begünstigt sind ausschließlich bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – also Gegenstände, die physisch vorhanden und nicht dauerhaft mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden sind. Dazu zählen beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge oder auch Photovoltaikanlagen. Nicht begünstigt sind hingegen unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Immobilien oder baulich fest verbundene Gebäudeteile.

Relevanz für Photovoltaik-Anlagen

Photovoltaikanlagen sind steuerlich in vielen Fällen als bewegliche Wirtschaftsgüter einzuordnen – insbesondere dann, wenn sie auf Dächern aufgeständert oder ohne feste bauliche Verbindung installiert werden. Damit erfüllen sie die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen degressiven AfA und können im Rahmen des Investitionsboosters voll genutzt werden. In Kombination mit IAB und Sonder-AfA bietet sich hier ein besonders hoher steuerlicher Hebel.

Beispielrechnung: Steuerwirkung der Sonder-AfA bei 100.000 € Investition

Maßnahme Abschreibungswert im Jahr 1
IAB 50.000 €
Sonder-AfA (15 %) 15.000 €
Degressive AfA (30 %) 10.500 €
Gesamtabzug im Jahr 1 75.500 €

Vorteile der neuen Sonderabschreibung

Die neue Regelung führt zu einer deutlich höheren steuerlichen Abschreibung im ersten Jahr. Dadurch entsteht sofortige Liquidität, da die Steuerlast erheblich reduziert wird. Das macht die Investition besonders attraktiv – vor allem bei größeren Anschaffungen wie PV-Anlagen, Maschinen oder Fahrzeugflotten. Die neue AfA-Möglichkeit ist daher nicht nur ein Anreiz, sondern auch ein echter Finanzierungshebel.

Worauf es ankommt

Wichtig ist, dass die Anschaffung innerhalb des gesetzlich definierten Zeitraums von Juli 2025 bis Ende 2027 erfolgt. Außerdem muss es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln. Damit die steuerlichen Vorteile rechtssicher geltend gemacht werden können, ist eine saubere Dokumentation sowie die Begleitung durch steuerliche Berater essenziell.

Fazit

Die neue Sonderabschreibung ab Juli 2025 macht Investitionen in Photovoltaikanlagen steuerlich besonders attraktiv. Mit dem Investitionsbooster lassen sich bereits im ersten Jahr bis zu 60 % der Kosten steuerlich absetzen – ein echter Renditeturbo für Unternehmer, Selbstständige und Investoren, die ihr Kapital effizient und nachhaltig einsetzen möchten.

Photovoltaik Abschreibung: So nutzen Investoren AfA & Steuertricks clever

2025 wird für Investoren in Photovoltaik-Anlagen ein steuerlich besonders interessantes Jahr. Durch neue Regelungen bei der Abschreibung – insbesondere die degressive AfA – lassen sich Investitionen deutlich schneller steuerlich geltend machen als bisher. Wer zusätzlich den Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonder-AfA nutzt, kann bereits im ersten Jahr bis zu 70 % der Investitionskosten steuerlich absetzen.

In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen als Unternehmer, GmbH-Geschäftsführer oder Selbstständiger, wie Sie PV-Anlagen optimal abschreiben und so Ihre Steuerlast erheblich reduzieren.

Zusammenfassung

  • Ab Juli 2025: Degressive AfA bis zu 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter wie freistehende PV-Anlagen.
  • Steuerkombination: Mit IAB und Sonder-AfA sind bis zu 62 % Abschreibung im ersten Jahr möglich.
  • Wichtig: Nur freistehende/anlagenseitig bewegliche PV-Anlagen erfüllen die Voraussetzungen.

Was bedeutet Abschreibung bei Photovoltaik-Anlagen?

Wenn Sie eine PV-Anlage anschaffen und in Ihrem Betrieb oder Ihrer GmbH einsetzen, handelt es sich steuerlich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Das heißt: Sie dürfen die Anschaffungskosten über mehrere Jahre hinweg gewinnmindernd abschreiben.

  • Die klassische Regel: Lineare AfA
    Nutzungsdauer PV-Anlage: 20 Jahre
  • Lineare AfA: 5 % pro Jahr
  • Ergebnis: Gleichmäßige Verteilung der Abschreibung über die gesamte Laufzeit

Beispiel:
Bei 200.000 € Investitionskosten ergibt sich eine lineare AfA von 10.000 € pro Jahr – also 10.000 € weniger zu versteuernder Gewinn.

Degressive Abschreibung ab Juli 2025 – was ist neu?

Ab dem 1. Juli 2025 erlaubt der Gesetzgeber für bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter wieder die degressive Abschreibung – also eine Abschreibung mit einem höheren Satz im ersten Jahr, der sich dann jährlich reduziert.

Für freistehende oder aufgeständerte PV-Anlagen bedeutet das:

  • Degressive AfA von bis zu 30 % im ersten Jahr
  • In den Folgejahren: Abschreibung vom Restbuchwert
  • Dadurch: Hohe Steuerentlastung in der Anfangsphase

Was ist der Vorteil?
Gerade Unternehmer mit starkem Einkommen im Investitionsjahr profitieren: Je höher Ihre Steuerlast, desto größer die Ersparnis durch höhere Abschreibung zu Beginn.

Sonder-AfA für PV-Anlagen – 20 % zusätzlich absetzbar

Nach § 7g Abs. 5 EStG können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur normalen AfA eine Sonder-AfA von 20 % im Jahr der Anschaffung oder im darauffolgenden Jahr nutzen.

Voraussetzungen:

  • Betriebliche Nutzung der Anlage (z. B. in der GmbH oder im Einzelunternehmen)
  • Einhaltung der Größenklassen für KMU (z. B. max. 235 T€ Gewinn bei Einzelunternehmern)

Wichtig: Die Sonder-AfA darf neben der degressiven AfA genutzt werden – ein doppelter Hebel für steuerliche Effekte.

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Investitionsabzugsbetrag (IAB) – Steuern sparen schon vor dem Kauf

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) erlaubt es Ihnen, bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten bereits im Vorfeld – also vor Kauf oder Bau – gewinnmindernd abzuziehen. Dieser Betrag wird in der Steuererklärung rückwirkend berücksichtigt, sofern der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.

  • So funktioniert’s:
    Sie planen eine Investition von z. B. 200.000 €
  • Sie bilden 50 % IAB = 100.000 €
  • Ihr steuerpflichtiger Gewinn im aktuellen Jahr sinkt sofort um 100.000 €

Tipp: Der IAB kann ideal eingesetzt werden, um ein besonders gutes Jahr steuerlich zu glätten – etwa nach einem Unternehmensverkauf, einer Abfindung oder Bonuszahlung.

Beispielrechnung: Wie groß ist der steuerliche Vorteil?

Annahme:

  • Investition in PV-Anlage: 200.000 €
  • Steuerlicher Hebel: IAB, Sonder-AfA, degressive AfA
  • Persönlicher Steuersatz: 42 %
Maßnahme Betrag (€) Steuerersparnis (€)
Investitionsabzugsbetrag 100.000 € 42.000 €
Sonder-AfA (20 %) 40.000 € 16.800 €
Degressive AfA (30 % vom Rest) 60.000 € 25.200 €
Gesamt steuermindernd 200.000 € 84.000 €

→ Sie investieren 200.000 €, sparen im ersten Jahr aber rund 84.000 € an Steuern.

Abfindung steuerfrei – Geht das?

Eine Abfindung ist häufig mit einer hohen Steuerlast verbunden. Da sie in der Regel auf einen Schlag ausgezahlt wird, fällt sie oft in ein Jahr mit außergewöhnlich hohem Einkommen – und damit in einen Spitzensteuersatz. Wer hier nicht rechtzeitig plant, verliert durch Steuern schnell einen erheblichen Teil seiner Auszahlung.

Ein intelligenter Weg zur Steueroptimierung ist die gezielte Investition in eine Photovoltaik-Anlage, verbunden mit der Nutzung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten wie dem Investitionsabzugsbetrag (§7g EStG) und Abschreibungen (AfA) – inklusive der neuen Sonderabschreibungsmöglichkeiten ab 2025.

Zusammenfassung

  • IAB nutzen: PV-Investment senkt Abfindungsbesteuerung sofort.
  • AfA + Sonder-AfA: Bis zu 60 % Abschreibung im Folgejahr möglich.
  • Kombi-Effekt: Mit Fünftelregelung kann Abfindung nahezu steuerfrei bleiben.

Wie kann man eine Abfindung steuerlich optimieren?

1. Abfindung fällt in ein Jahr mit hohem Einkommen

Wer z. B. im Jahr 2025 eine Abfindung von 150.000 € erhält, erhöht sein zu versteuerndes Einkommen stark. Ohne Gegenmaßnahmen fällt auf große Teile dieses Betrags der Spitzensteuersatz von 42 % oder sogar der Reichensteuersatz von 45 % an.

2. Gründung einer gewerblichen Struktur

Um Investitionen als steuerlich abziehbare Betriebsausgaben geltend zu machen, wird z. B. eine GmbH, UG oder GbR gegründet. Diese Gesellschaft ist dann wirtschaftlicher Betreiber einer geplanten PV-Anlage und kann steuerliche Abschreibungen nutzen.

3. Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB)

Bereits im Jahr der Abfindung kann ein IAB in Höhe von bis zu 50 % der geplanten Investitionssumme in der Steuererklärung gewinnmindernd geltend gemacht werden – selbst wenn die Anlage erst später gebaut wird.

Beispiel:
Für eine geplante PV-Anlage im Wert von 200.000 € kann ein IAB in Höhe von 100.000 € geltend gemacht werden. Das senkt das zu versteuernde Einkommen aus der Abfindung auf einen deutlich niedrigeren Betrag.

4. Sonder-AfA & degressive AfA ab 2025

Ab Juli 2025 erlaubt das neue Investitions-Sofortprogramm („Investitionsbooster“) zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten:

  • Sonder-AfA von bis zu 20 % der Investitionssumme im Jahr der Anschaffung
  • Degressive AfA von bis zu 30 % jährlich auf den Restwert

Diese Effekte summieren sich auf bis zu 55–60 % steuerlich wirksamer Kosten bereits im ersten Jahr nach Investition – ideal für die weitere Reduktion von Folgeeinkommen.

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Beispielrechnung

Abfindung im Jahr 2025: 150.000 €
Geplante PV-Investition: 200.000 €
IAB-Abzug im selben Jahr: –100.000 €
→ Zu versteuerndes Einkommen sinkt auf 50.000 €

Im Folgejahr (Anschaffung der Anlage):

  • Sonder-AfA: 20 % = 40.000 €
  • Degressive AfA: 30 % = 48.000 €
    → Gesamtabzug: 88.000 € im Jahr 2026

Ergebnis: Die Steuerlast wird über beide Jahre deutlich reduziert, ein Großteil der Abfindung bleibt erhalten.

Welche Voraussetzungen hat ein IAB?

  • Der IAB darf nur genutzt werden, wenn eine gewerbliche Tätigkeit besteht
  • Die Investitionsabsicht muss im IAB-Jahr nachweisbar sein (z. B. durch datiertes Infomaterial)
  • Die Investition muss innerhalb von 3 Jahren nach IAB-Bildung erfolgen
  • Es dürfen keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen

 

Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB)?

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) gemäß §7g EStG ist ein steuerliches Instrument, das unternehmerisch tätigen Personen ermöglicht, geplante Investitionen vorab gewinnmindernd geltend zu machen. Besonders bei Sachwerten wie einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) kann der IAB ein entscheidender Baustein in der Steuerplanung sein – vor allem, wenn die Investition langfristig geplant, aber schon jetzt steuerlich wirksam werden soll.

Zusammenfassung

  • Steuervorteil vor Investition: Bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten können vorab gewinnmindernd abgesetzt werden.
  • Voraussetzung: IAB je Gewerbe ≤ 200.000 €, Investition in bewegliche, betrieblich genutzte Güter.
  • Frist & Rückabwicklung: Investition muss binnen 3 Jahren erfolgen, sonst Nachversteuerung.

Wie funktioniert der Investitionsabzugsbetrag (IAB)?

Der Investitionsabzugsbetrag (§7g EStG) wurde eingeführt, um kleinen und mittleren Unternehmen die Bildung von Eigenkapital für zukünftige Investitionen zu erleichtern. Durch den IAB können bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten „beweglicher Wirtschaftsgüter“ bereits vor der Investition gewinnmindernd angesetzt werden – das senkt die Steuerlast im Jahr der Planung und verbessert die Liquidität.

Die tatsächliche Investition in den Sachwert muss innerhalb der darauffolgenden 3 Kalenderjahre erfolgen.

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind körperliche (also physisch vorhandene) Gegenstände, die nicht dauerhaft mit Grund und Boden verbunden sind und sich daher räumlich versetzen oder entfernen lassen, ohne ihre wirtschaftliche Substanz zu verlieren.

Im Steuerrecht zählen dazu insbesondere:

  • Maschinen
  • Fahrzeuge
  • technische Geräte
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung

Auch Photovoltaikanlagen gelten unter bestimmten Voraussetzungen als bewegliche Wirtschaftsgüter – etwa wenn sie nicht fest mit einem Gebäude verbunden sind (z. B. aufgeständert oder auf fremden Dächern installiert) oder nachträglich rückstandslos demontierbar wären.

Wie Sie mit der envest Strategie bis zu 70 % Steuervorteil sichern können, verraten wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

Wer kann einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen?

Der IAB richtet sich an Steuerpflichtige, die unternehmerisch tätig sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

IAB-berechtigt sind:

  • Einzelunternehmer
  • Gewerbetreibende und Freiberufler
  • Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG)
  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG)

Auch Privatpersonen können den IAB nutzen, wenn sie dafür eine unternehmerisch tätige Struktur schaffen, z. B. durch Gründung einer GbR, UG oder GmbH, die als Steuerpflichtige auftritt und die Investition tätigt.

Voraussetzungen im Überblick:

  1. Betriebliche Nutzung:
    Das geplante Wirtschaftsgut (z. B. eine PV-Anlage) muss nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden (mind. 90 %).
  2. Größenmerkmale:
    Es gelten bestimmte Höchstgrenzen:
    • Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Betriebsvermögen max. 235.000 €
    • Bei Bilanzierung: Betriebsgewinn max. 200.000 €
  3. Konkrete Investitionsabsicht:
    Die geplante Anschaffung muss nachvollziehbar sein und innerhalb von 3 Jahren erfolgen.

Hinweis:

Der IAB kann nur im betrieblichen Bereich geltend gemacht werden – nicht im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Die Gründung einer Gesellschaft (z. B. einer GmbH oder GbR) ist daher ein üblicher Weg, um als Privatperson IAB-fähig zu werden.

Wir beraten Sie als Privatperson gern darüber, wie Sie Ihre Steuerlast senken können.

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Beispielrechnung: PV-Investition mit IAB

Ausgangslage:
Ein Steuerpflichtiger erzielt im Jahr 2024 einen Gewinn von 180.000 €. Er plant die Investition in eine Photovoltaik-Anlage mit einem Nettowert von 100.000 €. Diese Investition soll 2025 erfolgen.

Schritt 1: Bildung des Investitionsabzugsbetrags (2024)

  • Geplante Investition: 100.000 € netto
  • Zulässiger IAB (50 %): 50.000 €
  • Dieser Betrag wird 2024 gewinnmindernd angesetzt
  • Steuerpflichtiger Gewinn reduziert sich auf 130.000 €

Steuerwirkung:
Bei einem individuellen Steuersatz von 42 % ergibt sich eine Steuerersparnis von ca. 21.000 € im Jahr 2024.

Schritt 2: Umsetzung der Investition (2025)

  • Der Steuerpflichtige tätigt 2025 die geplante Investition in eine PV-Anlage
  • Der Investitionsbetrag entspricht dem beim IAB berücksichtigten Betrag
  • Die Voraussetzungen für die IAB-Nutzung sind erfüllt

Schritt 3: Auflösung des IAB und Beginn der Abschreibung (2025)

  • Der IAB wird in 2025 aufgelöst (steuerneutral)
  • Gleichzeitig beginnt die reguläre AfA (z. B. über 20 Jahre)
  • Zusätzlich kann ggf. eine Sonder-AfA (20 %) im Jahr 2025 in Anspruch genommen werden

Zusammenfassung der Steuerwirkung:

Jahr Maßnahme Steuerwirkung
2024 IAB: 50.000 € Abzug Steuerersparnis ca. 21.000 €
2025 ff. AfA (Regel + evtl. Sonder-AfA) Laufende steuerliche Entlastung

Kann der IAB rückwirkend geltend gemacht werden?

Ja, der Investitionsabzugsbetrag (§7g EStG) kann grundsätzlich auch rückwirkend in einer bereits eingereichten Steuererklärung berücksichtigt werden – sofern die Veranlagung für das betreffende Jahr noch nicht bestandskräftig ist. In diesem Fall kann der IAB nachträglich erklärt und der Steuerbescheid geändert werden (§175 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann grundsätzlich bis zu 3 Jahre rückwirkend genutzt werden – unter bestimmten Voraussetzungen.

Voraussetzung dafür ist, dass im rückliegenden Jahr eine konkrete Investitionsabsicht bestand. Diese Absicht sollte auf Nachfrage nachvollziehbar dokumentiert sein – zum Beispiel durch datierte Informationsmaterialien, Notizen, Beratungsgespräche oder Planungsunterlagen.

Gern stellen wir Ihnen diese Informationsmaterialien zur Verfügung.

Wie hoch ist der maximale Investitionsabzugsbetrag (IAB)?

Ein Betrieb darf in Summe höchstens 200.000 € an Investitionsabzugsbeträgen in seiner Steuererklärung berücksichtigen – bezogen auf das jeweilige Wirtschaftsjahr. Das bedeutet: Es können Investitionen in Höhe von bis zu 400.000 € geplant werden (da 50 % abziehbar sind).

Erweiterung durch mehrere Gesellschaften möglich

Die IAB-Grenze gilt pro steuerpflichtigem Betrieb. Das bedeutet:
Wer mehrere wirtschaftlich getrennte Gesellschaften betreibt – etwa durch Gründung mehrerer GmbHs, UGs oder GbRs – kann mehrfach IAB-Volumen nutzen, sofern jede Gesellschaft die Voraussetzungen erfüllt und eigenständig tätig ist.

Beispiel:

  • GmbH A bildet 200.000 € IAB → Investitionsvolumen 400.000 €
  • GmbH B bildet ebenfalls 200.000 € IAB → weitere 400.000 € Investitionsvolumen
    → Gesamt: 800.000 € geplantes Investitionsvolumen mit IAB-Vorteil

Wichtig: Jede Gesellschaft muss wirtschaftlich eigenständig agieren und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllen.

Gern beraten wir Sie über die Möglichkeiten höhere Beträge als IAB nutzbar zu machen.

Welchen Vorteil hat die Investition in eine Photovoltaik-Anlage?

Die Investition in eine Photovoltaik-Anlage vereint sofortigen Steuervorteil, langfristig planbare Erträge und hohe Werterhaltung. Für Unternehmer, Selbstständige und vermögende Privatpersonen ist dies ein strategisches Instrument zur Vermögensstrukturierung – steuerlich effizient, technisch zuverlässig und ökologisch wertvoll.

Bis zu 50 % sofort steuermindernd (IAB)

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB, §7g EStG) ermöglicht es, bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten “vorweg” vom Gewinn abzusetzen. Das senkt Ihre Steuerlast im Jahr der Rücklagebildung – bereits vor dem Bau oder Kauf der PV-Anlage.

Sonder- & degressive AfA: bis zu 55 % Abschriftsvorteil

Dank des neuen Investitions-Sofortprogramms („Investitionsbooster“, gültig ab 1. Juli 2025) können Sie bewegliche Wirtschaftsgüter wie PV-Anlagen mit bis zu 30 % degressiver AfA pro Jahr abschreiben, statt üblicher 5 %. Zusätzlich können Sie bis zu 15 % Sonderabschreibung über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nutzen.

Insgesamt sind so bis zu 55 % der Investitionskosten steuerlich wirksam – deutlich schneller als mit der klassischen linearen AfA.

Wie Sie bis zu 70% Abschreibungen realisieren können erfahren Sie in einem Gespräch mit unseren Experten.

Stabile Einnahmen über 20+ Jahre

Sie erzielen kontinuierliche Einnahmen aus der Stromeinspeisung – entweder über einen Power Purchase Agreement (PPA) oder über die gesetzlich geregelte Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Ein PPA ist ein langfristiger Stromabnahmevertrag mit einem gewerblichen Abnehmer, der für eine höhere Vergütung pro Kilowattstunde sorgen kann als die staatlich festgelegte EEG-Vergütung. Gleichzeitig dient das EEG als rechtlich abgesichertes Sicherheitsnetz: Es garantiert eine Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms über 20 Jahre – und schützt so vor Ertragsausfällen in Zeiten negativer Strompreise.

Technische Betriebssicherheit, planbare Einnahmen und flexible Marktchancen machen PV-Projekte damit zu stabilen und renditestarken Sachwert-Investitionen über Jahrzehnte hinweg.

Langfristige Werthaltigkeit & Restwert

Moderne PV-Anlagen sind auf 30–40 Jahre Nutzungsdauer ausgelegt. Auch nach Ablauf der EEG-Förderung behalten Komponenten wie Module und Wechselrichter einen substantiellen Wert. Das ermöglicht Attraktivität für Zweitmarktverkäufe oder Verlängerungen der Betriebszeit.

Warum mit envest investieren?

  • Individuelle Steuerstrategie: Kombination aus IAB, degressiver AfA & Sonder-AfA zur maximalen steuerlichen Nutzung
  • Investoren-Bündelung: Professionelle Projektstruktur für größere Effizienz und reduzierte Einstiegskosten
  • Digitales Investorenportal: Echtzeit-KPIs, Steuerdaten, Dokumentenzugriffe & Beraterfreigaben in einer Plattform
  • Rundum-Service: Beratung, Planung, Bau, Betrieb und Wartung – für Investoren minimaler Aufwand bei maximaler Transparenz

Ein PV-Investment mit envest kombiniert sofortige Steuerentlastung, schnelle Abschreibungswirkung durch degressive AfA/Sonder-AfA und dauerhafte Einnahmehorizonte mit hoher Vermögenssubstanz. Dieses Zusammenspiel macht das Investment steuerlich und wirtschaftlich strategisch wertvoll – bewusst strukturiert, transparent begleitet und nachhaltig optimiert.

Für wen eignet sich der IAB?

Der Investitionsabzugsbetrag (§7g EStG) richtet sich an Personen und Unternehmen mit steuerpflichtigen Gewinnen, die eine geplante Investition steuerlich vorbereiten möchten. Besonders profitieren:

  • Selbstständige & Freiberufler
    → z. B. Ärzte, Architekten, IT-Dienstleister mit Überschüssen
  • Unternehmer & GmbH-Geschäftsführer
    → über operative Kapital- oder Personengesellschaften
  • Gewerbetreibende mit steuerlichem Gewinn
    → bei Einnahmenüberschuss oder bilanziellen Gewinnen unter 200.000 €
  • Privatpersonen mit hoher Steuerlast
    → z. B. durch Abfindungen, Immobilienverkäufe oder Sonderboni
    • wenn sie eine IAB-fähige Struktur (z. B. GbR, UG oder GmbH) gründen