Wer unternehmerisch investiert – ob in Maschinen, Fahrzeuge oder Photovoltaikanlagen – trifft im Steuerrecht auf den Begriff „bewegliche Wirtschaftsgüter“. Diese Kategorie ist besonders wichtig, wenn es um Abschreibungen, den Investitionsabzugsbetrag (IAB) oder die degressive AfA 2025 geht.

In diesem Ratgeber erklären wir, was bewegliche Wirtschaftsgüter sind, wie sie sich von unbeweglichen unterscheiden, welche Beispiele typisch sind – und wie Sie als Unternehmer davon steuerlich profitieren.

Zusammenfassung

  • Bewegliche Wirtschaftsgüter sind körperliche, nicht fest verbaute Betriebsmittel – z. B. Maschinen, Fahrzeuge oder freistehende Photovoltaikanlagen – die sich steuerlich besonders vorteilhaft behandeln lassen.
  • Nur bewegliche Wirtschaftsgüter berechtigen zur degressiven Abschreibung ab Juli 2025, zur Sonder-AfA (20 %) sowie zum Investitionsabzugsbetrag (IAB mit 50 %) – das eröffnet erhebliche Steuersparpotenziale.
  • Freistehende PV-Anlagen, z. B. auf Wiesen oder mit Schraubfundament, gelten als beweglich und sind damit ideale Investitionsobjekte für Unternehmer, die Steuern optimieren und nachhaltig investieren wollen.

Was sind bewegliche Wirtschaftsgüter?

Im Steuerrecht sind bewegliche Wirtschaftsgüter körperliche Gegenstände, die:

  • nicht fest mit dem Boden oder einem Gebäude verbunden sind,
  • sich technisch versetzen lassen,
  • im Betriebsvermögen stehen (z. B. im Anlage- oder Umlaufvermögen).

Maschinen & technische Anlagen

  • Drehbank, Fräsmaschine, CNC-Maschine
  • Druckmaschine
  • Förderband
  • Holzspalter
  • Industriestaubsauger
  • Produktionsroboter

Büro & IT-Ausstattung

  • Laptops, PCs, Tablets
  • Serveranlagen
  • Monitore, Beamer
  • Drucker, Scanner
  • Telefonanlagen (nicht fest eingebaut)
  • Schreibtische, Bürostühle
  • Aktenschränke

Fahrzeuge

  • Pkw, Kombi, SUV
  • Lkw, Lieferwagen, Sprinter
  • Gabelstapler
  • Anhänger
  • Motorräder und E-Bikes im Betriebsvermögen

Photovoltaik & Energie

  • Freistehende PV-Anlagen (z. B. aufgeständert auf Acker/Wiese)
  • Mobile Solaranlagen (z. B. auf Trailern)
  • Wechselrichter (bei separater Aufstellung)
  • Stromspeicher (wenn nicht fest mit Gebäude verbunden)

Außenanlagen (beweglich ausgeführt)

  • Carports mit Schraubfundament
  • Zäune mit Einschlaghülsen oder Schraubverankerung
  • Außenbeleuchtung auf beweglichen Masten
  • Mobile Werbetafeln oder Baustellenschilder
  • Verkaufshütten oder Container (z. B. Imbisswagen)

Sonstige Ausstattung & Betriebsbedarf

  • Werkzeugkästen, -wagen
  • Kaffeemaschine (im Büro, mobil verwendbar)
  • Reinigungsgeräte (z. B. Kärcher)
  • mobile Klimaanlage
  • Lagerregale (nicht fest verschraubt)

Besonders relevant: Nur bewegliche Wirtschaftsgüter berechtigen zur degressiven AfA sowie zur Sonder-AfA und IAB.

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Bewegliche Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen

Sobald die PV-Anlage (oder ein anderes bewegliches Wirtschaftsgut) dauerhaft dem Betrieb dient, gehört sie ins Anlagevermögen. Dort ist sie aktivierungspflichtig und darf über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Für PV-Freiflächenanlagen gilt:

  • Nutzungsdauer: 20 Jahre → lineare AfA = 5 % p. a.
  • Alternativ (ab Juli 2025): Degressive AfA bis zu 30 % p. a.

Kombinierbar mit:

  • Investitionsabzugsbetrag (IAB)
  • Sonder-AfA (20 %)

Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter

  1. Lineare AfA
    • Verteilung der Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
    • Beispiel: PC (3 Jahre Nutzungsdauer) → 33,3 % pro Jahr
  2. Degressive Abschreibung ab Juli 2025
    • Wieder möglich für bewegliche Wirtschaftsgüter
    • Max. 30 % jährlich, abnehmend vom Restwert
    • Vorteil: Höhere Abschreibung in den ersten Jahren

Beispiel: Bewegliches Wirtschaftsgut mit degressiver AfA

Annahme:

  • Investition: 200.000 € in eine freistehende PV-Anlage
  • Steuerstrategie: IAB (vorab) + Sonder-AfA + degressive AfA
Maßnahme Betrag (€) Steuerjahr
IAB (50 % vorab) 100.000 € z. B. 2024
Sonder-AfA (20 %) 40.000 € 2025
Degressive AfA (30 %) 60.000 € 2025
Summe abziehbar (2024+2025) 200.000 € über zwei Jahre

Ergebnis: Je nach Steuersatz kann die PV-Anlage zu einer Steuerersparnis von bis zu 80.000 € führen.

Warum die Einordnung „beweglich“ so wichtig ist

Nur bewegliche Wirtschaftsgüter profitieren von bestimmten steuerlichen Vorteilen:

Steuerliche Maßnahme Gilt nur für bewegliche WG?
Degressive AfA (ab 2025) ✅ Ja
Sonder-AfA (20 %) ✅ Ja
Investitionsabzugsbetrag ✅ Ja
Geringwertige WG (<800 €) ✅ Ja

Bewegliche Wirtschaftsgüter: Auto im Betriebsvermögen

Ein häufiges Beispiel: das Firmenfahrzeug.

  • Wird das Auto ausschließlich oder überwiegend betrieblich genutzt (über 90 %) → Pflicht zur Aktivierung im Betriebsvermögen
  • Abschreibung: über 6 Jahre, linear 16,66 % p. a.
  • Auch hier: Kombinierbar mit IAB und Sonder-AfA (bei berechtigtem Betrieb)

Fazit: Bewegliche Wirtschaftsgüter bieten steuerliche Flexibilität

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind ein zentraler Hebel für Unternehmer, die Investitionen planen und gleichzeitig Steuervorteile nutzen wollen. Die steuerliche Behandlung – insbesondere die degressive AfA ab 2025 – macht Investitionen in Maschinen, Technik oder PV-Anlagen steuerlich besonders attraktiv.