2025 wird für Investoren in Photovoltaik-Anlagen ein steuerlich besonders interessantes Jahr. Durch neue Regelungen bei der Abschreibung – insbesondere die degressive AfA – lassen sich Investitionen deutlich schneller steuerlich geltend machen als bisher. Wer zusätzlich den Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonder-AfA nutzt, kann bereits im ersten Jahr bis zu 70 % der Investitionskosten steuerlich absetzen.

In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen als Unternehmer, GmbH-Geschäftsführer oder Selbstständiger, wie Sie PV-Anlagen optimal abschreiben und so Ihre Steuerlast erheblich reduzieren.

Zusammenfassung

  • Ab Juli 2025: Degressive AfA bis zu 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter wie freistehende PV-Anlagen.
  • Steuerkombination: Mit IAB und Sonder-AfA sind bis zu 62 % Abschreibung im ersten Jahr möglich.
  • Wichtig: Nur freistehende/anlagenseitig bewegliche PV-Anlagen erfüllen die Voraussetzungen.

Was bedeutet Abschreibung bei Photovoltaik-Anlagen?

Wenn Sie eine PV-Anlage anschaffen und in Ihrem Betrieb oder Ihrer GmbH einsetzen, handelt es sich steuerlich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Das heißt: Sie dürfen die Anschaffungskosten über mehrere Jahre hinweg gewinnmindernd abschreiben.

  • Die klassische Regel: Lineare AfA
    Nutzungsdauer PV-Anlage: 20 Jahre
  • Lineare AfA: 5 % pro Jahr
  • Ergebnis: Gleichmäßige Verteilung der Abschreibung über die gesamte Laufzeit

Beispiel:
Bei 200.000 € Investitionskosten ergibt sich eine lineare AfA von 10.000 € pro Jahr – also 10.000 € weniger zu versteuernder Gewinn.

Degressive Abschreibung ab Juli 2025 – was ist neu?

Ab dem 1. Juli 2025 erlaubt der Gesetzgeber für bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter wieder die degressive Abschreibung – also eine Abschreibung mit einem höheren Satz im ersten Jahr, der sich dann jährlich reduziert.

Für freistehende oder aufgeständerte PV-Anlagen bedeutet das:

  • Degressive AfA von bis zu 30 % im ersten Jahr
  • In den Folgejahren: Abschreibung vom Restbuchwert
  • Dadurch: Hohe Steuerentlastung in der Anfangsphase

Was ist der Vorteil?
Gerade Unternehmer mit starkem Einkommen im Investitionsjahr profitieren: Je höher Ihre Steuerlast, desto größer die Ersparnis durch höhere Abschreibung zu Beginn.

Sonder-AfA für PV-Anlagen – 20 % zusätzlich absetzbar

Nach § 7g Abs. 5 EStG können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur normalen AfA eine Sonder-AfA von 20 % im Jahr der Anschaffung oder im darauffolgenden Jahr nutzen.

Voraussetzungen:

  • Betriebliche Nutzung der Anlage (z. B. in der GmbH oder im Einzelunternehmen)
  • Einhaltung der Größenklassen für KMU (z. B. max. 235 T€ Gewinn bei Einzelunternehmern)

Wichtig: Die Sonder-AfA darf neben der degressiven AfA genutzt werden – ein doppelter Hebel für steuerliche Effekte.

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Investitionsabzugsbetrag (IAB) – Steuern sparen schon vor dem Kauf

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) erlaubt es Ihnen, bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten bereits im Vorfeld – also vor Kauf oder Bau – gewinnmindernd abzuziehen. Dieser Betrag wird in der Steuererklärung rückwirkend berücksichtigt, sofern der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.

  • So funktioniert’s:
    Sie planen eine Investition von z. B. 200.000 €
  • Sie bilden 50 % IAB = 100.000 €
  • Ihr steuerpflichtiger Gewinn im aktuellen Jahr sinkt sofort um 100.000 €

Tipp: Der IAB kann ideal eingesetzt werden, um ein besonders gutes Jahr steuerlich zu glätten – etwa nach einem Unternehmensverkauf, einer Abfindung oder Bonuszahlung.

Beispielrechnung: Wie groß ist der steuerliche Vorteil?

Annahme:

  • Investition in PV-Anlage: 200.000 €
  • Steuerlicher Hebel: IAB, Sonder-AfA, degressive AfA
  • Persönlicher Steuersatz: 42 %
Maßnahme Betrag (€) Steuerersparnis (€)
Investitionsabzugsbetrag 100.000 € 42.000 €
Sonder-AfA (20 %) 40.000 € 16.800 €
Degressive AfA (30 % vom Rest) 60.000 € 25.200 €
Gesamt steuermindernd 200.000 € 84.000 €

→ Sie investieren 200.000 €, sparen im ersten Jahr aber rund 84.000 € an Steuern.