
Sonderabschreibung (Sonder-AfA): bis zu 40 % zusätzlich absetzen
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (verkündet am 18. Juli 2025, BGBl. 2025 I Nr. 161) wurde der sogenannte „Investitions-Booster“ eingeführt: Bewegliche Wirtschaftsgüter wi...
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (verkündet am 18. Juli 2025, BGBl. 2025 I Nr. 161) wurde der sogenannte „Investitions-Booster“ eingeführt: Bewegliche Wirtschaftsgüter wie Photovoltaikanlagen können seit dem 1. Juli 2025 wieder degressiv mit bis zu 30 % pro Jahr (höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes) abgeschrieben werden: kombinierbar mit der bereits 2024 auf 40 % erhöhten Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG sowie dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 %. In dieser Kombination entsteht ein Zeitfenster, das die Steuerlast einer Photovoltaik-Investition im ersten Jahr massiv senken kann.
Dieser Artikel erklärt verständlich, wie die drei Instrumente zusammenwirken, welche Voraussetzungen gelten, wo die typischen Stolperfallen liegen, insbesondere bei steuerbefreiten PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG, und wie eine korrekte Beispielrechnung aussieht.
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist ein steuerliches Förderinstrument für kleine und mittlere Betriebe. Sie erlaubt im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren: also innerhalb eines fünfjährigen Begünstigungszeitraums: zusätzliche Abschreibungen vorzunehmen, die neben die reguläre lineare oder degressive AfA treten. Die Sonder-AfA ersetzt die reguläre Abschreibung also nicht, sondern ergänzt sie.
Wichtig: aktuelle Rechtslage: Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde der Sonder-AfA-Satz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden, von ursprünglich 20 % auf bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten verdoppelt (§ 52 Abs. 16 Satz 6 EStG). Diese 40 % sind frei auf den fünfjährigen Begünstigungszeitraum verteilbar, in der Praxis nutzen die meisten Investoren sie vollständig im ersten Jahr, um den Steuerstundungseffekt zu maximieren.
Wichtig: Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist nicht dasselbe wie die seit Juli 2025 wieder eingeführte degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG. Beide Instrumente bestehen parallel und können kombiniert werden.
Degressive AfA nach dem Investitions-Booster (bis zu 30 %)
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, dürfen nach § 7 Abs. 2 EStG degressiv abgeschrieben werden. Der maximale AfA-Satz beträgt das Dreifache des linearen AfA-Satzes, höchstens aber 30 % (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Investitionssofortprogramms).
Bei der degressiven AfA wird der feste Prozentsatz nicht auf die Anschaffungskosten, sondern jedes Jahr neu auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet. Dadurch sind die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren am höchsten und sinken über die Zeit: im Gegensatz zur linearen AfA mit gleichbleibenden Beträgen. Der Steuervorteil wird also zeitlich nach vorne verlagert. Ein Wechsel von der degressiven auf die lineare AfA ist jederzeit zulässig (und wird sinnvoll, sobald die lineare Vergleichsabschreibung höher ausfällt); umgekehrt ist der Wechsel ausgeschlossen.
Konkret für PV-Anlagen mit 20 Jahren Nutzungsdauer (linearer Satz 5 %): Der maximale degressive Satz beträgt das 3-fache, also 15 % p. a.: die 30 %-Obergrenze greift hier nicht, weil 3 × 5 % = 15 % unter 30 % bleibt. Die volle 30 %-Grenze wirkt erst bei Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren oder weniger (linear ≥ 10 %).
Bei unterjähriger Anschaffung ist die degressive AfA zeitanteilig nach vollen Monaten zu kürzen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Eine PV-Anlage, die im Juli 2025 angeschafft wird, kann im Anschaffungsjahr daher höchstens 6/12 der Jahres-AfA geltend machen, bei 15 % wären das 7,5 %. Diese zeitanteilige Kürzung ist eine häufige Quelle für Fehlkalkulationen.
Die Kombination: IAB + Sonder-AfA + degressive AfA
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der eigentlichen Investition gewinnmindernd geltend zu machen. Der IAB kann bis zu drei Wirtschaftsjahre vor der Anschaffung gebildet werden; die Investition muss dann spätestens bis zum Ende des dritten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen.
Im Anschaffungsjahr wird der IAB aufgelöst. Der Steuerpflichtige kann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dann um den IAB-Betrag „herabsetzen“ (§ 7g Abs. 2 Satz 3 EStG). Die so geminderten Kosten bilden die neue Bemessungsgrundlage für die reguläre AfA, die degressive AfA und die Sonder-AfA.
Praktische Auswirkung: Bei optimaler Kombination aller drei Instrumente lässt sich für qualifizierte gewerbliche PV-Investitionen (also außerhalb der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, dazu unten) im ersten Jahr eine steuerliche Aufwandsbuchung von rund 75–80 % der Investitionssumme erreichen, wenn man IAB-Vorjahr und Anschaffungsjahr zusammenrechnet. Die konkrete Berechnung folgt weiter unten.
Wichtige Einschränkung: PV-Anlagen unter § 3 Nr. 72 EStG
Bevor IAB und Sonder-AfA überhaupt geprüft werden, muss eine entscheidende Vorfrage geklärt werden: Fällt die PV-Anlage unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG?
Seit dem 1. Januar 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus bestimmten kleineren PV-Anlagen einkommensteuerfrei. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Grenzen ab dem 1. Januar 2025 vereinheitlicht: Begünstigt sind grundsätzlich Anlagen bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, gedeckelt auf insgesamt 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
Die steuerliche Folge ist gravierend: Sind die Einnahmen aus der PV-Anlage steuerfrei, dürfen nach § 3c Abs. 1 EStG auch die Aufwendungen (also Abschreibungen und Betriebsausgaben) nicht mehr abgezogen werden. Damit sind weder IAB noch Sonder-AfA noch degressive AfA für eine unter § 3 Nr. 72 EStG fallende Anlage anwendbar. Dies bestätigt das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 (BStBl I 2023, 1494) ausdrücklich.
Praktisch heißt das: Die in diesem Beitrag beschriebene Drei-Instrumente-Kombination wirkt nur bei Anlagen, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen: typischerweise also bei Freiflächen-PV-Anlagen, Großanlagen über 100 kWp oder bei einer Konstellation, in der die Steuerbefreiung wegen Überschreitens der Leistungsgrenzen entfällt. Bei kleineren Aufdach-Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp ist § 7g EStG dagegen regelmäßig versperrt.
Hinweis zu Übergangsfällen: Der BFH hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 (III B 24/24, AdV) ernstliche Zweifel daran geäußert, ob ein vor 2022 gebildeter IAB für eine danach unter § 3 Nr. 72 EStG fallende Anlage zwingend rückwirkend rückgängig gemacht werden muss. Eine endgültige Klärung in der Hauptsache steht noch aus. Das Hessische FG hat zudem mit Urteil vom 22. Oktober 2025 (10 K 162/24, Revision anhängig) klargestellt, dass die fast ausschließliche betriebliche Nutzung sich beim Wirtschaftsgut „PV-Anlage“ nach dem Verbrauch des erzeugten Stroms bemisst: ein erheblicher Eigenverbrauch kann den IAB scheitern lassen.
Voraussetzungen für die Sonder-AfA nach § 7g EStG
Gewinngrenze von 200.000 Euro
Die zentrale Hürde: Der steuerliche Gewinn des Betriebs darf im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung unmittelbar vorangeht, 200.000 Euro nicht überschritten haben. Maßgeblich ist der Gewinn vor Abzug oder Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen. Bei Personengesellschaften gilt die Gewinngrenze pro Mitunternehmer; bei Kapitalgesellschaften gilt sie für die Gesellschaft selbst. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, gilt die Grenze für jeden Betrieb gesondert (BFH vom 13.07.2016: VIII R 56/13).
Wird die Grenze in einem Jahr überschritten, entfällt der Anspruch auf die Sonderabschreibung für Anschaffungen dieses Jahres: auch wenn die Grenze in Vorjahren eingehalten wurde.
Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung
Das Wirtschaftsgut muss im Wirtschaftsjahr der Anschaffung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr (also rund 1–2 Jahre) zwei Bedingungen kumulativ erfüllen:
- Verbleib in einer inländischen Betriebsstätte: Eine Verlagerung ins Ausland: auch in eine Konzern-Betriebsstätte innerhalb der EU: ist schädlich.
- Ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung: Der Gesetzeswortlaut verlangt eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung, was die Finanzverwaltung mit mindestens 90 % interpretiert. Bei PV-Anlagen wird die Nutzungsquote nach dem Verbrauch des erzeugten Stroms bemessen: wer mehr als 10 % selbst verbraucht (privat), riskiert den Wegfall der Begünstigung.
Folge bei Verstoß: Die Sonder-AfA wird rückgängig gemacht. Der Steuerbescheid des Anschaffungsjahres wird geändert (§ 7g Abs. 4 EStG); die ersparte Steuer fällt nach. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO in Höhe von 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.), beginnend 15 Monate nach Ablauf des Anschaffungsjahres.
Voraussetzungen im Überblick
| Voraussetzung | Details |
|---|---|
| Gewinngrenze | Max. 200.000 € steuerlicher Gewinn im Vorjahr (vor IAB-Wirkung) |
| Begünstigtes Wirtschaftsgut | Bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens |
| Betriebliche Nutzung | Ausschließlich oder fast ausschließlich (≥ 90 %) im Anschaffungsjahr und Folgejahr |
| Verbleib | In inländischer Betriebsstätte für mind. 2 Wirtschaftsjahre |
| Neu/gebraucht | Beide möglich (seit 2008/2010 keine Beschränkung mehr) |
| Sonder-AfA-Satz | Bis 40 % (Anschaffung ab 2024); davor 20 % |
| Verteilzeitraum | Frei verteilbar im 5-jährigen Begünstigungszeitraum |
| Steuerbefreite PV (§ 3 Nr. 72 EStG) | Sonder-AfA nicht möglich (§ 3c Abs. 1 EStG) |
Was passiert bei Veräußerung der Anlage?
Eine häufige Verwechslung: Die Sonder-AfA verteilt sich rechnerisch auf bis zu fünf Jahre: die Verbleibens- und Nutzungsfrist beträgt aber nur zwei Wirtschaftsjahre. Eine Veräußerung im 3., 4. oder 5. Jahr verletzt die Verbleibensvoraussetzung also nicht mehr.
In diesem Fall stellt der Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen Verkaufspreis und Restbuchwert) einen normalen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb dar, der mit dem persönlichen Steuersatz (bei Personenunternehmen) oder der Körperschaftsteuer (bei der GmbH) zu versteuern ist. Da der Restbuchwert durch IAB, Sonder-AfA und degressive AfA in den ersten Jahren stark abgesunken ist, fällt der Veräußerungsgewinn entsprechend hoch aus: ein Effekt, den man als Nachversteuerung der stillen Reserven bezeichnet.
| Verkaufszeitpunkt | Sonder-AfA-Status | Steuerliche Folge |
|---|---|---|
| Im Anschaffungsjahr | Verbleibensvoraussetzung verletzt | Sonder-AfA wird rückgängig gemacht; Nachzahlung + 1,8 % p. a. Zinsen nach § 233a AO |
| Im Folgejahr | Verbleibensvoraussetzung verletzt | Wie oben (Rückgängigmachung) |
| Ab 2. Folgejahr | Verbleibensvoraussetzung erfüllt | Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn versteuert (laufende Einkommen-/Körperschaftsteuer) |
| Vollständige Betriebsaufgabe ab 55. Lebensjahr | ggf. begünstigt | Tarifermäßigung nach § 34 EStG (Fünftelregelung) und ggf. Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG möglich |
Praxisempfehlung: Wer einen vorzeitigen Verkauf erwägt, sollte mindestens das Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres abwarten, um die Rückgängigmachung der Sonder-AfA zu vermeiden. Bei Beteiligungen an Personengesellschaften (z. B. KG-Anteile) gelten zusätzliche Besonderheiten: siehe IAB-Artikel.
Zeitliche Geltungsbereiche im Überblick
Wichtig zur Einordnung: Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist eine dauerhafte Regelung ohne Befristung. Was sich seit Juli 2025 geändert hat, ist die degressive AfA: Sie wurde im Rahmen des Investitions-Boosters wieder zugelassen (3-fach linear, max. 30 % p. a., befristet bis 31. Dezember 2027).
| Anschaffungszeitpunkt | IAB | Sonder-AfA § 7g Abs. 5 | Degressive AfA § 7 Abs. 2 |
|---|---|---|---|
| Anschaffung vor 1.4.2024 | Möglich | 20 % (vor 2024) bzw. 40 % (ab 2024) | Nur 1.1.2020–31.12.2022 (Faktor 2,5; max. 25 %) und 1.4.2024–31.12.2024 (Faktor 2; max. 20 %) |
| 1.1.2025 bis 30.6.2025 | Möglich | 40 % | Nicht zulässig (Lücke) |
| 1.7.2025 bis 31.12.2027 | Möglich | 40 % | Bis 30 % p. a. (max. 3-fach linear) |
| Ab 1.1.2028 | Möglich | 40 % (Stand heute) | Nicht zulässig (sofern keine Verlängerung beschlossen wird) |
Praktische Konsequenz: Wer in der Zeit vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 anschafft, sichert sich den maximalen Steuervorteil aus der Drei-Instrumente-Kombination. Verschiebt sich die Anschaffung auf 2028 oder später, fehlt voraussichtlich die degressive AfA: der Steuereffekt im ersten Jahr fällt dann um rund 5–10 Prozentpunkte der Investitionssumme niedriger aus.
Steuervorteil durch Photovoltaik-Direktinvestments
In wenigen Schritten zu Ihrer kostenfreien, unverbindlichen Erstberatung — passend zu Ihrer Steuersituation.
Berechnung Schritt für Schritt
Ein typischer Fehler bei der Planung: Viele Investoren setzen die 40 % Sonder-AfA und die 15 % degressive AfA auf den vollen Kaufpreis an. Das ist falsch. Wenn ein IAB gebildet wurde, mindert dieser die Bemessungsgrundlage. Anschaffungskosten (vor IAB) und geminderte Anschaffungskosten (nach IAB) sind also strikt zu unterscheiden.
Beispiel: 100.000 € PV-Investition (gewerbliche Freiflächenanlage, 20 Jahre Nutzungsdauer)
Annahmen: Anschaffung im Januar 2026 (also volles Jahr für die degressive AfA, keine zeitanteilige Kürzung). Im Vorjahr 2025 wurde ein IAB in Höhe von 50 % gebildet. Die Anlage gehört zu einem gewerblichen Betrieb (nicht steuerbefreit nach § 3 Nr. 72 EStG). Die 200.000-€-Gewinngrenze ist eingehalten.
Schritt 1: IAB im Vorjahr (2025)
- Geplante Anschaffungskosten: 100.000 €
- IAB (50 %): 50.000 € → Gewinnminderung in 2025
Schritt 2: Auflösung IAB und neue Bemessungsgrundlage (2026)
- Im Anschaffungsjahr Hinzurechnung des IAB: + 50.000 €
- Wahlrecht zur Herabsetzung der Anschaffungskosten (§ 7g Abs. 2 Satz 3 EStG):: 50.000 €
- Geminderte Anschaffungskosten = neue Bemessungsgrundlage: 50.000 €
Schritt 3: Sonder-AfA berechnen
- 40 % von 50.000 € = 20.000 € (im ersten Jahr vollständig genutzt)
Schritt 4: Degressive AfA berechnen
Die degressive AfA bemisst sich nach dem Restbuchwert vor Sonder-AfA: also auf der Bemessungsgrundlage von 50.000 €. Der Satz beträgt das 3-fache des linearen Satzes von 5 %, also 15 %**:
- 15 % von 50.000 € = 7.500 €
Schritt 5: Gesamte Steuerwirkung in den ersten zwei Steuerjahren
| Position | Jahr | Betrag | Kumuliert |
|---|---|---|---|
| IAB (Gewinnminderung) | 2025 (Vorjahr) | 50.000 € | 50.000 € |
| Hinzurechnung IAB / Herabsetzung Anschaffungskosten | 2026 | ± 0 € | 50.000 € |
| Sonder-AfA 40 % auf 50.000 € | 2026 | 20.000 € | 70.000 € |
| Degressive AfA 15 % auf 50.000 € | 2026 | 7.500 € | 77.500 € |
| Steuerlicher Gesamtaufwand zum Ende Jahr 1 | Vorjahr + Anschaffungsjahr | 77.500 € | 77.500 € |
Ergebnis: Von 100.000 € Investition sind 77.500 € (also 77,5 %) innerhalb der ersten beiden Steuerjahre als Aufwand abgesetzt. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 42 % zzgl. Solidaritätszuschlag ergibt das eine Steuerersparnis von rund 34.300 € allein durch die zeitliche Vorverlagerung der Aufwandsbuchung. Bei einer GmbH mit kombiniertem KSt/GewSt-Satz von ca. 30 % wären es rund 23.250 €.
Mehrjahresbetrachtung (vereinfacht)
Für die Folgejahre läuft die degressive AfA mit 15 % vom jeweiligen Restbuchwert weiter. Sobald die lineare Vergleichs-AfA höher wird, ist ein Wechsel sinnvoll. Die folgende Tabelle zeigt den Verlauf für unser Beispiel (alle Beträge gerundet):
| Jahr | RBW Anfang | Sonder-AfA | Degressive AfA (15 %) | Gesamt-AfA Jahr | RBW Ende |
|---|---|---|---|---|---|
| Vorjahr (IAB) | – | – | – | 50.000 € | – |
| 1 (2026) | 50.000 € | 20.000 € | 7.500 € | 27.500 € | 22.500 € |
| 2 (2027) | 22.500 € | – | 3.375 € | 3.375 € | 19.125 € |
| 3 (2028) | 19.125 € | – | 2.869 € | 2.869 € | 16.256 € |
| 4 (2029) | 16.256 € | – | 2.438 € | 2.438 € | 13.818 € |
| 5 (2030) | 13.818 € | – | 2.073 € | 2.073 € | 11.745 € |
| 6 (2031)* | 11.745 € | – | lineare AfA günstiger | – | – |
** Ab dem Jahr, in dem die* lineare Vergleichs-AfA (Restbuchwert ÷ Restnutzungsdauer) den degressiven Wert übersteigt, sollte zur linearen Methode gewechselt werden. Bei unserem Beispiel ist dies typischerweise ab Jahr 7–8 vorteilhaft. Die Sonder-AfA selbst ist im Jahr 1 verbraucht; nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraums wird der Restwert linear über die Restnutzungsdauer abgeschrieben (§ 7a Abs. 9 EStG).
GmbH vs. Personenunternehmen: wo wirkt die Sonder-AfA stärker?
Die Sonder-AfA steht in beiden Rechtsformen offen, solange die 200.000-€-Gewinngrenze eingehalten wird. Die steuerliche Wirkung pro Euro Sonder-AfA unterscheidet sich aber erheblich, weil unterschiedliche Steuersätze gelten.
| Aspekt | Einzelunternehmer / Personengesellschaft | GmbH / UG |
|---|---|---|
| Steuersatz auf gesparten Gewinn | Bis zu 45 % ESt + 5,5 % SolZ + ggf. KiSt + ggf. GewSt mit § 35 EStG-Anrechnung; Spitzenbelastung ca. 47–48 % | 15 % KSt + 5,5 % SolZ + GewSt (Hebesatz-abhängig, typ. 14–17 %); Gesamt ca. 30 % |
| Steuerersparnis je 1 € Sonder-AfA | bis ca. 0,47 € | ca. 0,30 € |
| Gewinngrenze 200.000 € | Pro Mitunternehmer (bei Personengesellschaft) | Pro Betrieb (GmbH) |
| Liquiditätseffekt | Direkt beim Eigentümer (private Steuerersparnis) | Bleibt zunächst in der Gesellschaft (kein Ausschüttungseffekt) |
| Reinvestitionspotenzial | Cashflow steht privat zur Verfügung | Reinvestitionspolster im Unternehmen ohne Ausschüttungssteuer |
Spitzenverdiener mit hohem Privateinkommen profitieren maximal von der Sonder-AfA in einer transparenten Personengesellschaft (z. B. KG), weil die Steuerersparnis dort den vollen privaten Grenzsteuersatz hebt.
GmbH-Unternehmer profitieren pro Euro weniger, gewinnen aber ein steuerfreies Reinvestitionspolster: Der gesparte Cashflow bleibt im Unternehmen und kann ohne Ausschüttungssteuer wieder eingesetzt werden: das ist insbesondere bei Folgeinvestitionen attraktiv.
Ausblick: Mit dem Investitions-Sofortprogramm wurde zudem beschlossen, den Körperschaftsteuersatz ab 2028 schrittweise von 15 % auf 10 % (im Endausbau ab 2032) zu senken. Wer im aktuellen Hochsteuerumfeld hohe Sonder-AfA in einer GmbH abbildet und die Auflösung der stillen Reserven (z. B. durch Verkauf) erst nach der Steuersatzsenkung auflöst, kann zusätzlich vom Steuersatzgefälle profitieren.
Lineare AfA, degressive AfA, Sonder-AfA: die wesentlichen Unterschiede
| Merkmal | Lineare AfA | Degressive AfA | Sonder-AfA § 7g Abs. 5 |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 7 Abs. 1 EStG | § 7 Abs. 2 EStG (Investitions-Booster 2025) | § 7g Abs. 5 EStG |
| Höchstsatz | Anhand Nutzungsdauer (z. B. 5 % bei 20 Jahren) | 3-fach linear, max. 30 % p. a. | Bis 40 % insgesamt im 5-Jahres-Zeitraum |
| Berechnungsbasis | Anschaffungskosten (ggf. nach IAB) | Restbuchwert (im 1. Jahr nach IAB-Herabsetzung) | Anschaffungskosten nach IAB-Herabsetzung |
| Verlauf | Konstant | Fallend | Frei verteilbar im 5-Jahres-Zeitraum |
| Gewinngrenze | Keine | Keine | 200.000 € im Vorjahr |
| Anwendungsbereich | Alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter | Bewegliche WG (Anschaffung 1.7.2025–31.12.2027) | Bewegliche WG (Gewinngrenze, fast ausschl. betr. Nutzung) |
| Kombination mit IAB | Ja | Ja | Ja |
| Kombinierbarkeit untereinander | – | + Sonder-AfA möglich | + lineare oder degressive AfA möglich |
| Wechsel der Methode | – | Wechsel zur linearen AfA jederzeit zulässig | – |
Fristen und Stichtage 2025–2028
| Frist | Datum/Zeitraum | Relevanz |
|---|---|---|
| Beginn degressive AfA | Anschaffung nach 30.6.2025 | Investitions-Booster wirkt |
| Ende degressive AfA | Anschaffung vor 1.1.2028 | Letzter Stichtag (Verlängerung möglich, derzeit nicht beschlossen) |
| IAB-Bildung | Im Wirtschaftsjahr vor Anschaffung (max. 3 Jahre vor Investition) | 50 % der voraussichtlichen Kosten |
| IAB-Investitionsfrist | 3 Wirtschaftsjahre nach Bildung | Sonst Rückgängigmachung mit Verzinsung |
| Sonder-AfA-Begünstigungszeitraum | 5 Wirtschaftsjahre (Anschaffungsjahr + 4 Folgejahre) | 40 % frei verteilbar |
| Verbleibens- und Nutzungsfrist | Anschaffungsjahr + Folgejahr | ≥ 90 % betriebliche Nutzung in inländischer Betriebsstätte |
| Karenzzeit § 233a AO | 15 Monate ab Ablauf des Steuerjahres | Ab dann beginnt die Verzinsung mit 0,15 %/Monat |
Die wesentlichen Vorteile im Überblick
- Hoher Liquiditätseffekt im ersten Jahr: Bei optimaler Kombination der drei Instrumente lassen sich rund 75–80 % der Investitionskosten innerhalb der ersten beiden Steuerjahre als Aufwand verbuchen.
- Vorgezogene Steuerwirkung über IAB: Der IAB kann bis zu drei Wirtschaftsjahre vor der eigentlichen Investition gebildet werden: ideal etwa in einem Jahr mit einer Abfindung oder einem ungewöhnlich hohen Gewinn.
- Flexibilität: Die 40 % Sonder-AfA lassen sich frei auf den fünfjährigen Begünstigungszeitraum verteilen, je nach Steuerplanung.
- „Zinsloser Kredit“ vom Finanzamt: Die Steuerstundung wirkt wie ein zinsloser Kredit und steigert die Eigenkapitalrendite: im Gegensatz zu klassischen Bankfinanzierungen ohne Zinsbelastung.
- Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter begünstigt: Sowohl die Sonder-AfA als auch die degressive AfA gelten für neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter.
Bis zu 70 % der Investitionskosten im 1. Jahr steuerlich absetzbar — durch ein Photovoltaik-Direktinvestment.
Mit IAB, Sonder-AfA und degressiver AfA — wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.
Worauf bei der Umsetzung zu achten ist
Damit die Steuerwirkung tatsächlich realisiert wird und nicht durch eine spätere Korrektur verloren geht, sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Steuerstatus der PV-Anlage zuerst klären: Fällt die Anlage unter § 3 Nr. 72 EStG, sind IAB und Sonder-AfA gesperrt. Erst danach Sinn der Drei-Instrumente-Kombination prüfen.
- Bewegliches Wirtschaftsgut sicherstellen: Aufgeständerte Anlagen, Freiflächenanlagen und einfach demontierbare Aufdachanlagen gelten regelmäßig als bewegliche Wirtschaftsgüter. Bei dachintegrierten Anlagen (Indach-Lösungen) kann der Anlagencharakter umstritten sein: im Einzelfall steuerlich prüfen lassen.
- Zeitanteilige Kürzung der degressiven AfA: Bei unterjähriger Anschaffung (z. B. im Juli oder Oktober) ist die Jahres-AfA pro vollem Anschaffungsmonat um 1/12 zu kürzen.
- Gewinngrenze überwachen: Maßgeblich ist der Gewinn des unmittelbar vorhergehenden Wirtschaftsjahres: Schwankungen bei wachstumsstarken Betrieben rechtzeitig einplanen.
- Ausschließlich/fast ausschließlich betriebliche Nutzung dokumentieren: Bei PV-Anlagen also möglichst hohen Einspeise-Anteil bzw. nachweisbar betrieblichen Eigenverbrauch sicherstellen (Stichwort: Hessisches FG, 22.10.2025: 10 K 162/24).
- Saubere Dokumentation: Anlageverzeichnis, Marktstammdatenregister-Eintrag, Einspeisezähler und Verträge sollten lückenlos vorliegen. Begleitung durch Steuerberater dringend empfohlen.
Fazit
Mit dem Investitions-Sofortprogramm und der Anhebung der Sonder-AfA durch das Wachstumschancengesetz steht für gewerblich betriebene Photovoltaik-Investitionen ein historisch attraktives Instrumentarium zur Verfügung. Bis zu rund 77 % der Anschaffungskosten können bei optimaler Kombination aus IAB, Sonder-AfA von 40 % und degressiver AfA von bis zu 30 % bereits innerhalb der ersten beiden Steuerjahre als Aufwand abgesetzt werden.
Das Zeitfenster ist allerdings begrenzt: Die degressive AfA gilt nur für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027. Wer die maximale Wirkung erzielen will, sollte den Investitionszeitpunkt bewusst innerhalb dieses Korridors wählen.
Entscheidend für den Erfolg: Die PV-Anlage muss außerhalb der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG liegen: also typischerweise als Freiflächen- oder Großanlage strukturiert sein. Für kleine Aufdachanlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern ist die Drei-Instrumente-Kombination dagegen versperrt.
Gerade für Investoren, die eine Abfindung, einen Unternehmensverkauf oder ein außergewöhnlich erfolgreiches Geschäftsjahr steuerlich abfedern wollen, bietet die strukturierte gewerbliche PV-Investition damit eine besonders wirksame Anlagestrategie. Wegen der vielen Detailfragen: steuerlicher Status, Verbleibens- und Nutzungspflichten, IAB-Fristen, Wechsel der AfA-Methode: ist eine individuelle steuerliche Beratung dringend zu empfehlen.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
- § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung)
- § 7 Abs. 2 EStG (Degressive AfA / Investitions-Booster)
- § 3 Nr. 72 EStG (Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen)
- § 3c Abs. 1 EStG (Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen)
- § 233a AO (Verzinsung von Steuernachforderungen)
- Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108): Anhebung Sonder-AfA auf 40 %
- Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 18.7.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161): Wiedereinführung degressive AfA
- BMF-Schreiben vom 17.7.2023 (BStBl I 2023, 1494): Anwendung § 3 Nr. 72 EStG / § 7g EStG bei PV-Anlagen
- BFH-Beschluss vom 15.10.2024: III B 24/24 (AdV): Rückgängigmachung IAB bei steuerbefreiten PV-Anlagen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist die Sonderabschreibung nach § 7g EStG?
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist eine steuerliche Vergünstigung für kleine und mittlere Betriebe. Sie erlaubt im Anschaffungsjahr und den vier folgenden Wirtschaftsjahren: also einem fünfjährigen Begünstigungszeitraum: insgesamt bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich zur regulären linearen oder degressiven AfA abzuschreiben. Diese 40 % gelten für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024 (Wachstumschancengesetz); zuvor lag der Satz bei 20 %. Die Sonder-AfA ist frei auf die fünf Jahre verteilbar.
Wer kann die Sonderabschreibung nutzen?
Begünstigt sind alle Gewerbetreibenden, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte, deren steuerlicher Gewinn im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung 200.000 Euro nicht überschritten hat. Die Gewinnermittlungsart (Bilanzierung oder Einnahmenüberschussrechnung) ist unerheblich. Bei Personengesellschaften zählt der Gewinnanteil je Mitunternehmer. Ist eine Person an mehreren Betrieben beteiligt, gilt die Grenze pro Betrieb separat. Eine Beschränkung nach Mitarbeiterzahl oder Umsatz besteht nicht.
Wie wird die Sonder-AfA berechnet?
Die Sonder-AfA beträgt bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wurde vor der Investition ein IAB gebildet, sind die Anschaffungskosten zunächst um den IAB-Betrag herabzusetzen (§ 7g Abs. 2 Satz 3 EStG). Die 40 % berechnen sich auf diese geminderte Bemessungsgrundlage. Beispiel: 100.000 € Anschaffungskosten, 50 % IAB → Bemessungsgrundlage 50.000 € → maximale Sonder-AfA 20.000 € (40 % von 50.000 €), nicht 40.000 €. Dieses Detail wird in der Praxis häufig falsch gerechnet.
Kann ich Sonder-AfA, IAB und degressive AfA wirklich kombinieren?
Ja. Die Kombination ist nicht nur möglich, sondern in der Praxis der Standardfall für steueroptimierte Investitionen. Der IAB mindert vorab den Gewinn (bis zu drei Wirtschaftsjahre vor der Anschaffung). Im Anschaffungsjahr werden auf die geminderte Bemessungsgrundlage die Sonder-AfA von bis zu 40 % und parallel die reguläre Abschreibung (linear oder degressiv) gerechnet. Bei einer 20-Jahre-PV-Anlage ergibt das im ersten Jahr rein rechnerisch 40 % + 15 % = 55 % der geminderten Bemessungsgrundlage: zusätzlich zum 50%igen Vorab-Effekt durch den IAB.
Wie lange gilt die degressive AfA des Investitions-Boosters?
Die degressive AfA mit bis zu 30 % p. a. (max. 3-fach linear) gilt befristet für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027. Eine Verlängerung über das Jahr 2027 hinaus ist gesetzlich derzeit nicht vorgesehen. Die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG ist davon unabhängig und gilt unbefristet weiter.
Funktioniert das auch bei meiner Aufdach-PV auf dem Einfamilienhaus?
Eher nicht: jedenfalls nicht über die hier beschriebene Drei-Instrumente-Kombination. PV-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) auf, an oder in Gebäuden fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG. Die Einnahmen sind dann steuerfrei; im Gegenzug dürfen die Aufwendungen (also auch Abschreibungen, IAB und Sonder-AfA) nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr abgezogen werden. Wer die volle steuerliche Wirkung nutzen möchte, investiert in eine nicht-steuerbefreite Konstellation, etwa in eine größere Freiflächenanlage oder ein gewerblich strukturiertes Direktinvestment.
Was passiert, wenn die IAB-Frist abläuft?
Erfolgt die geplante Investition nicht innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach Bildung des IAB, wird der IAB rückgängig gemacht. Der Gewinn des Bildungsjahres wird rückwirkend erhöht; das Finanzamt erlässt einen geänderten Steuerbescheid. Auf die Steuernachzahlung fallen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO in Höhe von 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) an, beginnend 15 Monate nach Ablauf des Bildungsjahres. Bei längerer Verzögerung kann die Zinslast spürbar werden: die Investitionsfrist sollte daher konsequent überwacht werden.
Was passiert bei einem Verkauf der Anlage vor Ablauf von 5 Jahren?
Die fünfjährige Frist ist nur der Verteilzeitraum der Sonder-AfA, nicht die Verbleibensfrist. Verbleiben muss die Anlage nur im Anschaffungsjahr und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr (also rund 1–2 Jahre) in einer inländischen Betriebsstätte und fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Ein Verkauf im 3., 4. oder 5. Jahr verletzt die Verbleibensvoraussetzung nicht mehr; der Veräußerungsgewinn ist dann allerdings als laufender Gewinn zu versteuern (mit entsprechender Nachversteuerung der stillen Reserven).
Bis zu 70 % der Investitionskosten im 1. Jahr steuerlich absetzbar — durch ein Photovoltaik-Direktinvestment.
Mit IAB, Sonder-AfA und degressiver AfA — wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.



