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Abfindungsrechner 2026 — Brutto-Netto und Steuerersparnis berechnen

In 30 Sekunden zur ehrlichen Antwort: Wie viel Steuern fallen auf Ihre Abfindung an? Wie wirkt die Fünftelregelung? Und wie viel mehr Netto bleibt mit einem PV-Direktinvestment und dem Investitionsabzugsbetrag (IAB)?

Ihre Eingaben

Ihr Einkommen

Wir schätzen daraus Ihr zvE (geschätzt: 62.770 €). Für eine exakte Berechnung wechseln Sie auf „zvE direkt".

Ihr Ergebnis

Netto-Abfindung mit Fünftelregelung

82.988 €

von 150.000 € Brutto-Abfindung — Ersparnis ggü. ohne Optimierung: 244 €

Szenario-Vergleich

Ohne Optimierung

82.765 €

Steuerlast gesamt

§ 34 EStG

82.521 €

mit Fünftelregel

+ IAB

Option aktivieren

Fünftelregel im Detail

Die Fünftelregel nach § 34 EStG glättet die Progression außerordentlicher Einkünfte:

zvE ohne Abfindung62.770 €
+ Abfindung ÷ 5+ 30.000 €
= Bemessungsgrundlage Stufe92.770 €
Steuer auf zvE (laufend)15.509 €
Steuer auf zvE + Abf./528.051 €
Differenz12.542 €
Differenz × 5 = Steuer auf Abfindung62.710 €
ESt gesamt mit Fünftelregel78.219 €
+ SolZ+ 4.302 €
= Gesamt-Abgaben82.521 €

Abfindung steueroptimiert anlegen — mit envest

Eine Abfindung ist der ideale Zeitpunkt für ein Photovoltaik-Direktinvestment: Der IAB drückt Ihr zvE im Abfindungsjahr — die Fünftelregel wirkt dadurch noch stärker. Zusätzlich kombinieren Sie Sonder-AfA und degressive AfA, um bis zu 70 % der Investitionskosten in den ersten zwei Jahren steuerlich abzusetzen.

Hinweis: Die Rechner ersetzen keine Steuerberatung.Alle Berechnungen verwenden vereinfachte Annahmen für die Online-Anwendung. Konkrete Steuersituationen hängen von individuellen Voraussetzungen ab. Lassen Sie sich vor wichtigen Entscheidungen von Ihrem Steuerberater beraten.

So funktioniert der Abfindungsrechner

Der Rechner ermittelt die Steuerlast auf Ihre Abfindung in drei Szenarien: ohne Fünftelregelung (volle Progression auf das Gesamteinkommen), mit Fünftelregelung nach § 34 EStG sowie optional mit zusätzlichem PV-Investment via IAB. Die Berechnung folgt dem Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG (Grundtarif oder Splittingtarif) zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert die progressive Wirkung einmaliger Einnahmen. Statt die volle Abfindung zum Einkommen zu addieren, wird rechnerisch nur ein Fünftel hinzugerechnet — die so entstehende Steuerdifferenz wird mit fünf multipliziert. Voraussetzung ist die Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum.

Wichtig seit 2025: Die Fünftelregelung wird nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber angewendet. Sie müssen sie aktiv in der Einkommensteuererklärung beantragen.

Wie wirkt der Investitionsabzugsbetrag (IAB)?

Wenn Sie im Abfindungsjahr eine PV-Direktinvestition planen, können Sie über den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten (max. 200.000 €) vom Gewinn abziehen — das senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen direkt. Bei einer Investition von 200.000 € können das zusätzlich rund 40.000–50.000 € Steuerersparnis bedeuten.

Voraussetzung ist eine gewerbliche Tätigkeit (Direktinvestor oder Beteiligung an einer gewerblichen KG) sowie die Einhaltung der 200.000-€-Gewinngrenze und der Verbleibensvoraussetzung. Mehr dazu in unserem Leitfaden zur Abfindungsanlage.

Welche Rolle spielt die Steuerklasse?

Die Steuerklasse beeinflusst nur die Lohnsteuer- Vorauszahlung bei der Auszahlung — nicht die endgültige Steuerlast in der Veranlagung. Die Einkommensteuererklärung im Folgejahr rechnet die tatsächliche Belastung nach dem persönlichen Steuersatz aus; eventuelle Über- oder Unterzahlungen werden ausgeglichen. Aus diesem Grund verzichtet unser Rechner auf eine Steuerklassen-Auswahl und zeigt direkt die Veranlagungs-Sicht.

Genauigkeit & Grenzen der Berechnung

Der Rechner verwendet eine vereinfachte Schätzung des zu versteuernden Einkommens aus dem Bruttogehalt (Werbungskostenpauschale + pauschaler SV-Abzug). Für individuelle Genauigkeit empfehlen wir, das zvE aus dem letzten Steuerbescheid zu verwenden. Sonderausgaben (z. B. Rürup, Spenden) und außergewöhnliche Belastungen sind nicht berücksichtigt — sie können die tatsächliche Steuerlast weiter senken.

Diese Berechnung ersetzt keine Steuerberatung. Bitte sprechen Sie konkrete Vorhaben mit Ihrem Steuerberater ab.

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