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Erbschaftssteuer-Rechner 2026

Wie hoch ist der Freibetrag, welche Steuerklasse gilt, welche Erbschaftssteuer fällt nach § 16 und § 19 ErbStG tatsächlich an? Geben Sie Wert und Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ein — Sie erhalten in Sekunden eine präzise Berechnung.

Ihre Eingaben

Hinweis: Vereinfachte BerechnungDer Rechner berücksichtigt persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG und den Tarif § 19 ErbStG. Nicht enthalten sind Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG), Vor-Schenkungen innerhalb 10 Jahren (§ 14), Härteausgleich (§ 19 Abs. 3), sachliche Freibeträge sowie Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§ 13a).

Ihr Ergebnis

Erbschaftsteuer

52.500 €

Beim Erben verbleibt: 697.500 € von 750.000 €

Berechnung im Detail

Wert des Erwerbs750.000 €
− Freibetrag (§ 16 ErbStG)− 400.000 €
= Steuerpflichtiger Erwerb350.000 €
SteuerklasseI
Steuersatz (§ 19 ErbStG)15 %
= Erbschaftsteuer52.500 €
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Lassen Sie sich Ihre individuelle Situation durchrechnen.

So funktioniert der Erbschaftssteuer-Rechner

Erbschaftssteuer fällt auf den Wert des Erwerbs nach Abzug der persönlichen und sachlichen Freibeträge an. Der Rechner ermittelt anhand des Verhältnisses zwischen Erbe und Erblasser den richtigen Freibetrag und Steuersatz.

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG

Die wichtigsten Freibeträge bei Erbschaften:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Eltern und Großeltern (im Erbfall): 100.000 € — Achtung: bei Schenkung nur 20.000 €!
  • Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder: 20.000 €
  • Sonstige (Freunde, entfernte Verwandte): 20.000 €

Tarif § 19 ErbStG

Der Tarif ist identisch mit der Schenkungssteuer. Auf den steuerpflichtigen Erwerb wird der Steuersatz der erreichten Stufe auf den gesamten Betrag angewendet — keine Progression.

Wert in €Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.0007 %15 %30 %
bis 300.00011 %20 %30 %
bis 600.00015 %25 %30 %
bis 6.000.00019 %30 %30 %
bis 13.000.00023 %35 %50 %
bis 26.000.00027 %40 %50 %
über 26.000.00030 %43 %50 %

Erbschaftssteuer reduzieren — durch Schenkungen zu Lebzeiten

Der Klassiker der Steuergestaltung: Wer rechtzeitig schenkt, kann die Erbschaftssteuer drastisch reduzieren. Die persönlichen Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Über mehrere Jahrzehnte lassen sich so erhebliche Vermögen steuerfrei übertragen — vorausgesetzt, die Schenkungen erfolgen mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall (§ 14 ErbStG).

Was der Rechner nicht berücksichtigt

  • Versorgungsfreibetrag für Ehegatten (256.000 €) und Kinder (altersabhängig 10.300–52.000 €) nach § 17 ErbStG
  • Familienheim-Befreiung bei Übertragung der selbstgenutzten Wohnung an Ehegatten oder Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG)
  • Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§ 13a, § 13b ErbStG) — Steuerbefreiung von 85 % oder 100 % möglich
  • Vor-Schenkungen innerhalb 10 Jahren (Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG)
  • Pauschbetrag für Erbfall-/Beerdigungskosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)
  • Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)

Diese Berechnung ersetzt keine Steuerberatung. Bei größeren Erbschaften — insbesondere mit Betriebsvermögen oder Immobilien — lohnt sich die Beratung durch einen spezialisierten Steuerberater fast immer.

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