Envest

Erbschaftssteuer-Rechner 2026

Wie hoch ist der Freibetrag, welche Steuerklasse gilt, welche Erbschaftssteuer fällt nach § 16 und § 19 ErbStG tatsächlich an? Geben Sie Wert und Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ein — Sie erhalten in Sekunden eine präzise Berechnung.

Ihre Eingaben

Vermögen

Verhältnis

Ihr Ergebnis

Erbschaftsteuer

50.955 €

Beim Erben verbleibt: 699.045 € von 750.000 €

Ersparnis durch korrekte Anwendung

Ohne Gestaltung

52.500 €

Mit allen Freibeträgen

50.955 €

Sie sparen 1.545 € allein durch korrekte Anwendung der gesetzlichen Befreiungen (Mietabschlag, Familienheim, Hausrat-Pauschale, Erbfallkostenpauschale).

Berechnung im Detail
Brutto-Vermögen750.000 €
− Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5− 10.300 €
− Persönlicher Freibetrag § 16− 400.000 €
= Steuerpflichtiger Erwerb339.700 €
SteuerklasseI
Steuersatz § 19 ErbStG15 %
= Erbschaftsteuer50.955 €
Tipp: 10-Jahres-StrategieDurch gestaffelte Schenkungen alle 10 Jahre kann der Freibetrag mehrfach genutzt werden. Bei zwei Eltern an zwei Kinder sind so bis zu 1.600.000 € pro Jahrzehnt steuerfrei übertragbar (§ 14 ErbStG).

Sachwerte gestaffelt übertragen — mit envest

Ein Photovoltaik-Direktinvestment ist ein teilbarer Sachwert: Anteile lassen sich gestaffelt im 10-Jahres-Rhythmus übertragen — ideal für eine steueroptimierte Vermögensnachfolge. Zusätzlich sind zu Lebzeiten bis zu 70 % der Investitionskosten im 1. Jahr durch IAB und Sonder-AfA steuerlich absetzbar.

Hinweis: Die Rechner ersetzen keine Steuerberatung.Alle Berechnungen verwenden vereinfachte Annahmen für die Online-Anwendung. Konkrete Steuersituationen hängen von individuellen Voraussetzungen ab. Lassen Sie sich vor wichtigen Entscheidungen von Ihrem Steuerberater beraten.

So funktioniert der Erbschaftssteuer-Rechner

Erbschaftssteuer fällt auf den Wert des Erwerbs nach Abzug der persönlichen und sachlichen Freibeträge an. Der Rechner ermittelt anhand des Verhältnisses zwischen Erbe und Erblasser den richtigen Freibetrag und Steuersatz.

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG

Die wichtigsten Freibeträge bei Erbschaften:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Eltern und Großeltern (im Erbfall): 100.000 € — Achtung: bei Schenkung nur 20.000 €!
  • Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder: 20.000 €
  • Sonstige (Freunde, entfernte Verwandte): 20.000 €

Tarif § 19 ErbStG

Der Tarif ist identisch mit der Schenkungssteuer. Auf den steuerpflichtigen Erwerb wird der Steuersatz der erreichten Stufe auf den gesamten Betrag angewendet — keine Progression.

Wert in €Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.0007 %15 %30 %
bis 300.00011 %20 %30 %
bis 600.00015 %25 %30 %
bis 6.000.00019 %30 %30 %
bis 13.000.00023 %35 %50 %
bis 26.000.00027 %40 %50 %
über 26.000.00030 %43 %50 %

Erbschaftssteuer reduzieren — durch Schenkungen zu Lebzeiten

Der Klassiker der Steuergestaltung: Wer rechtzeitig schenkt, kann die Erbschaftssteuer drastisch reduzieren. Die persönlichen Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Über mehrere Jahrzehnte lassen sich so erhebliche Vermögen steuerfrei übertragen — vorausgesetzt, die Schenkungen erfolgen mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall (§ 14 ErbStG).

Was der Rechner nicht berücksichtigt

  • Versorgungsfreibetrag für Ehegatten (256.000 €) und Kinder (altersabhängig 10.300–52.000 €) nach § 17 ErbStG
  • Familienheim-Befreiung bei Übertragung der selbstgenutzten Wohnung an Ehegatten oder Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG)
  • Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§ 13a, § 13b ErbStG) — Steuerbefreiung von 85 % oder 100 % möglich
  • Vor-Schenkungen innerhalb 10 Jahren (Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG)
  • Pauschbetrag für Erbfall-/Beerdigungskosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)
  • Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)

Diese Berechnung ersetzt keine Steuerberatung. Bei größeren Erbschaften — insbesondere mit Betriebsvermögen oder Immobilien — lohnt sich die Beratung durch einen spezialisierten Steuerberater fast immer.

Verwandte Rechner und Artikel