Schenkungssteuer-Rechner 2026
Wer erhält wie viel? Wie hoch ist der Freibetrag, welche Steuerklasse greift, und welche Schenkungssteuer fällt tatsächlich an? Geben Sie Wert und Verwandtschaftsverhältnis ein — Sie erhalten in Sekunden eine Berechnung nach § 16 und § 19 ErbStG.
Ihre Eingaben
Ihr Ergebnis
Schenkungsteuer
11.000 €
Beim Beschenkten verbleibt: 489.000 € von 500.000 €
Berechnung im Detail
Lassen Sie sich Ihre individuelle Situation durchrechnen.
So funktioniert der Schenkungssteuer-Rechner
Schenkungssteuer fällt grundsätzlich auf jede Vermögens- übertragung unter Lebenden an, soweit der Wert den persönlichen Freibetrag überschreitet. Der Rechner ermittelt anhand des Verhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem den richtigen Freibetrag und Steuersatz.
Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG
Die wichtigsten Freibeträge bei Schenkungen — gültig je 10-Jahres-Zeitraum:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
- Enkel: 200.000 €
- Eltern und Großeltern: 20.000 € (bei Schenkung — bei Erbschaft 100.000 €)
- Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder: 20.000 €
- Sonstige (Freunde, entfernte Verwandte): 20.000 €
Tarif § 19 ErbStG
Auf den steuerpflichtigen Erwerb (Wert nach Abzug des Freibetrags) wird der Steuersatz der erreichten Stufe auf den gesamten Betrag angewendet — keine Progression wie bei der Einkommensteuer.
| Wert in € | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13.000.000 | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26.000.000 | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Zehn-Jahres-Regel (§ 14 ErbStG)
Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammen- gerechnet. Wer also alle zehn Jahre den vollen Freibetrag ausschöpft, kann erheblich Steuern sparen — über mehrere Jahrzehnte lassen sich so große Vermögen steuerfrei übertragen. Eine zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgte Schenkung wirkt nicht mehr in der Erbschaftssteuer fort.
Was der Rechner nicht berücksichtigt
- Vor-Schenkungen innerhalb 10 Jahren (Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG)
- Sachliche Freibeträge (z. B. Hausrat-Freibetrag)
- Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder (§ 17 ErbStG)
- Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§ 13a, § 13b ErbStG)
- Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)
- Familienheim-Befreiung bei Übertragung der selbstgenutzten Wohnung an Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)
Diese Berechnung ersetzt keine Steuerberatung. Bei größeren Schenkungen lohnt sich die Beratung durch einen spezialisierten Steuerberater fast immer.
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