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Schenkungssteuer-Rechner 2026

Wer erhält wie viel? Wie hoch ist der Freibetrag, welche Steuerklasse greift, und welche Schenkungssteuer fällt tatsächlich an? Geben Sie Wert und Verwandtschaftsverhältnis ein — Sie erhalten in Sekunden eine Berechnung nach § 16 und § 19 ErbStG.

Ihre Eingaben

Hinweis: Vereinfachte BerechnungDer Rechner berücksichtigt persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG und den Tarif § 19 ErbStG. Nicht enthalten sind Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG), Vor-Schenkungen innerhalb 10 Jahren (§ 14), Härteausgleich (§ 19 Abs. 3), sachliche Freibeträge sowie Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§ 13a).

Ihr Ergebnis

Schenkungsteuer

11.000 €

Beim Beschenkten verbleibt: 489.000 € von 500.000 €

Berechnung im Detail

Wert der Schenkung500.000 €
− Freibetrag (§ 16 ErbStG)− 400.000 €
= Steuerpflichtiger Erwerb100.000 €
SteuerklasseI
Steuersatz (§ 19 ErbStG)11 %
= Schenkungsteuer11.000 €
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Lassen Sie sich Ihre individuelle Situation durchrechnen.

So funktioniert der Schenkungssteuer-Rechner

Schenkungssteuer fällt grundsätzlich auf jede Vermögens- übertragung unter Lebenden an, soweit der Wert den persönlichen Freibetrag überschreitet. Der Rechner ermittelt anhand des Verhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem den richtigen Freibetrag und Steuersatz.

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG

Die wichtigsten Freibeträge bei Schenkungen — gültig je 10-Jahres-Zeitraum:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Eltern und Großeltern: 20.000 € (bei Schenkung — bei Erbschaft 100.000 €)
  • Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder: 20.000 €
  • Sonstige (Freunde, entfernte Verwandte): 20.000 €

Tarif § 19 ErbStG

Auf den steuerpflichtigen Erwerb (Wert nach Abzug des Freibetrags) wird der Steuersatz der erreichten Stufe auf den gesamten Betrag angewendet — keine Progression wie bei der Einkommensteuer.

Wert in €Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.0007 %15 %30 %
bis 300.00011 %20 %30 %
bis 600.00015 %25 %30 %
bis 6.000.00019 %30 %30 %
bis 13.000.00023 %35 %50 %
bis 26.000.00027 %40 %50 %
über 26.000.00030 %43 %50 %

Die Zehn-Jahres-Regel (§ 14 ErbStG)

Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammen- gerechnet. Wer also alle zehn Jahre den vollen Freibetrag ausschöpft, kann erheblich Steuern sparen — über mehrere Jahrzehnte lassen sich so große Vermögen steuerfrei übertragen. Eine zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgte Schenkung wirkt nicht mehr in der Erbschaftssteuer fort.

Was der Rechner nicht berücksichtigt

  • Vor-Schenkungen innerhalb 10 Jahren (Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG)
  • Sachliche Freibeträge (z. B. Hausrat-Freibetrag)
  • Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder (§ 17 ErbStG)
  • Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§ 13a, § 13b ErbStG)
  • Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)
  • Familienheim-Befreiung bei Übertragung der selbstgenutzten Wohnung an Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

Diese Berechnung ersetzt keine Steuerberatung. Bei größeren Schenkungen lohnt sich die Beratung durch einen spezialisierten Steuerberater fast immer.

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