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PV-Anlage steuerlich absetzen — Leitfaden zu IAB, Sonder-AfA und degressiver AfA

PV-Anlage steuerlich absetzen — der komplette Leitfaden 2026

Rechtsstand: 3. Mai 2026

Wer eine PV-Anlage steuerlich absetzen möchte, hat 2026 mehr Hebel als jemals zuvor: Investitionsabzugsbetrag (IAB), Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG), degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG, Investition...

Wer eine PV-Anlage steuerlich absetzen möchte, hat 2026 mehr Hebel als jemals zuvor: Investitionsabzugsbetrag (IAB), Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG), degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG, Investitionsbooster 2025–2027) und die lineare AfA. Richtig kombiniert lassen sich im ersten Jahr bis zu 70 % der Investitionssumme als Betriebsausgabe ansetzen — ein massiver Steuerstundungseffekt, der vor allem für Spitzenverdiener und Personenunternehmen interessant ist.

Dieser Leitfaden erklärt, welcher Steuerweg wann greift, was kombinierbar ist, und welche typischen Fehler den Vorteil zunichtemachen.

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Voraussetzung: Steuerpflicht oder § 3 Nr. 72 EStG?

Bevor wir über Abschreibungen sprechen, müssen wir die Grundsatzfrage klären: Ist Ihre PV-Anlage überhaupt einkommensteuerpflichtig?

Seit 2022 sind kleine PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit — das heißt: Erträge sind steuerfrei, aber auch Verluste und Abschreibungen entfalten keine steuerliche Wirkung. Konkret:

Anlagentyp Maximale Bruttoleistung § 3 Nr. 72 EStG?
Einfamilienhaus / Gewerbe-Einheit 30 kWp ✅ steuerbefreit
Mehrfamilienhaus / gemischt genutzt 15 kWp je Einheit (max. 100 kWp) ✅ steuerbefreit
Freiflächenanlage / Solarpark keine Befreiung ❌ steuerpflichtig
Gewerbliche Aufdachanlage > 30 kWp keine Befreiung ❌ steuerpflichtig

Konsequenz für unseren Leitfaden: Wer steuerlich absetzen möchte, muss außerhalb der Steuerbefreiung liegen — also typischerweise eine Freiflächenanlage oder eine größere gewerbliche Aufdachanlage betreiben.

Detail dazu in unserem Artikel Photovoltaik Abschreibung.

Der Vier-Wege-Hebel — Übersicht

Eine steuerpflichtige PV-Anlage lässt sich über vier kombinierbare Wege abschreiben:

  1. IAB (Investitionsabzugsbetrag, § 7g Abs. 1 EStG): bis zu 50 % der geplanten Investition vor Anschaffung als Betriebsausgabe
  2. Sonder-AfA (§ 7g Abs. 5 EStG): zusätzlich 20 % in den ersten 5 Jahren — flexibel aufteilbar
  3. Degressive AfA (Investitionsbooster, § 7 Abs. 2 EStG): 2,5 × linear (max. 30 %) für Anschaffungen vom 1.7.2025 bis 31.12.2027
  4. Lineare AfA (§ 7 Abs. 1 EStG): über 20 Jahre Nutzungsdauer = 5 % p. a.

Wichtig: IAB und Sonder-AfA setzen § 7g-Voraussetzungen voraus (Größenkriterien, Verbleibensfrist). Die degressive AfA ist eine zeitlich befristete Sonderregelung und nur bis Ende 2027 für Neuanschaffungen verfügbar.

Beispielrechnung: PV-Anlage 100.000 €, alle Wege kombiniert

Ein Spitzenverdiener (Steuersatz 42 % + 5,5 % Soli + 9 % KiSt) plant eine 100-kWp-Aufdachanlage für 100.000 €. Anschaffung erfolgt 2026 im Rahmen des Investitionsboosters.

Jahr 1 (vor Inbetriebnahme):

  • IAB 2025 abgezogen: 50.000 € (mindert den Gewinn 2025)

Jahr 2 (Inbetriebnahme 2026):

  • Bemessungsgrundlage nach IAB-Auflösung: 50.000 € (Restbuchwert)
  • Sonder-AfA (20 % auf 50.000 €): 10.000 €
  • Degressive AfA (2,5 × 5 % = 12,5 % auf 50.000 €): 6.250 €
  • Summe Jahr 2: 16.250 €

Effekt im ersten vollen Jahr (kumuliert IAB + Jahr-2-Abschreibungen): 66.250 € — also rund 66 % der Investitionssumme als Betriebsausgabe.

Bei einem Grenzsteuersatz von 47,5 % (mit Soli) ergibt das eine direkte Steuerersparnis von ca. 31.500 € — Liquidität, die in zusätzliche Investitionen, Tilgung oder Vermögensaufbau fließen kann.

Hinweis: Die Berechnung ist illustrativ und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Tatsächliche Werte hängen von Steuerprofil, Bilanzwahl und Reihenfolge der Wahlrechte ab.

Welche Kosten zählen zur Abschreibungsbasis?

Zur Anschaffungs- oder Herstellungskostenbasis gehören alle Aufwendungen, die nötig sind, um die Anlage betriebsbereit zu machen. Das umfasst:

  • Module, Wechselrichter, Unterkonstruktion
  • Montage- und Installationskosten (auch externe Dienstleister)
  • Verkabelung, Anschluss, Zählerwechsel-Kosten
  • Schraubfundamente bzw. Beton-Fundamente bei Freiflächenanlagen
  • Planungskosten, Genehmigungsgebühren
  • Transport, Versicherung, Erstinbetriebnahme

Nicht Bestandteil der Abschreibungsbasis sind:

  • Laufende Wartung und Reparaturen (sofort als Betriebsausgabe absetzbar)
  • Versicherungsprämien (laufend abziehbar)
  • Kreditzinsen (laufend abziehbar)
  • Stromertragsausfälle / Verbrauchsstrom

Sonderfall: Batteriespeicher

Ein separat angeschaffter Batteriespeicher (BESS) wird steuerlich eigenständig behandelt — eigene Nutzungsdauer (meist 10 Jahre), eigene AfA, eigener IAB-Anspruch. Wird er gemeinsam mit der PV-Anlage als einheitliche Anlage angeschafft, erfolgt eine gemeinsame Aktivierung mit 20 Jahren Nutzungsdauer.

Welche Variante steuerlich vorteilhafter ist, hängt vom Investitionszeitpunkt und vom Bilanzplan ab — Details im Artikel zum Batteriespeicher als Investment.

Reihenfolge der Wahlrechte — die richtige Strategie

Die Reihenfolge entscheidet über den maximalen Abschreibungseffekt:

  1. IAB im Jahr vor Anschaffung (Gewinnminderung in Vor-Investitionsphase)
  2. IAB-Auflösung im Anschaffungsjahr (Reduktion der Bemessungsgrundlage)
  3. Sonder-AfA auf den reduzierten Restbuchwert
  4. Degressive AfA parallel zur Sonder-AfA
  5. Lineare AfA ab Jahr 6 (Wechsel von degressiv auf linear, sobald linear größer ist)

Wer die Reihenfolge umdreht — also etwa Sonder-AfA vor IAB-Auflösung — verliert messbar Steuereffekt. Eine saubere Kalkulation erfolgt am besten gemeinsam mit Ihrem Steuerberater oder über unseren IAB-Rechner.

Häufige Fehler

Fehler Konsequenz
§ 3 Nr. 72-Status falsch eingeschätzt Keine Abschreibung möglich, IAB rückwirkend versagt
IAB beantragt, aber Investition kommt nicht zustande Rückwirkende Auflösung mit Verzinsung (0,15 %/Monat nach § 233a AO)
Verbleibensfrist (§ 7g Abs. 4 EStG) nicht eingehalten Sonder-AfA wird rückwirkend versagt, Nachzahlungszinsen
Anlage vermögensverwaltend statt gewerblich Kein Zugang zu IAB / Sonder-AfA
Bilanzgrenzen (200.000 €) überschritten IAB-Anspruch entfällt

Wann lohnt sich der Aufwand?

Der Effekt der Steueroptimierung skaliert mit dem Grenzsteuersatz. Faustregel:

  • Bis 25 % Grenzsteuersatz: Effekt überschaubar (Solidaritätszuschlag spielt keine große Rolle)
  • 25–35 % Grenzsteuersatz: Effekt spürbar, lohnt sich bei Anlagen ab ca. 50.000 €
  • Über 35 % Grenzsteuersatz: Effekt erheblich — bei Anlagen ab 100.000 € werden im 1. Jahr oft 25.000–35.000 € Steuern gespart

Für Spitzenverdiener (über 277.826 € zvE = 45 % Reichensteuersatz) ist die Hebelwirkung am größten — siehe Hub Steuern sparen für Spitzenverdiener.

FAQ

Kann ich eine PV-Anlage als Privatperson steuerlich absetzen?

Nein — die steuerlichen Vorteile aus IAB, Sonder-AfA und degressiver AfA setzen gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit voraus. Privatpersonen können eine PV-Anlage nur dann „absetzen", wenn sie sie als Gewerbe anmelden oder über eine Kommanditbeteiligung (siehe PV-KG-Beteiligung) investieren.

Was ist mit der Mehrwertsteuer?

Seit 1.1.2023 gilt für Aufdach-PV bis 30 kWp der Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) — die MwSt. fällt also gar nicht erst an. Für Freiflächenanlagen und größere Aufdachanlagen ist die Vorsteuer abzugsfähig (Regelbesteuerung).

Sind Freiflächenanlagen anders abschreibbar als Aufdachanlagen?

Steuerlich identisch — beide haben 20 Jahre AfA. Unterschiede gibt es bei der Bemessungsbasis (Freiflächenanlagen haben Grund- und Bodenkosten, die nicht abschreibbar sind) und der steuerlichen Verortung (Freiflächenanlagen sind nicht von § 3 Nr. 72 EStG erfasst).

Lohnt sich der IAB für eine 30-kWp-Anlage auf dem eigenen Haus?

Meist nicht — denn diese Anlage fällt typischerweise unter § 3 Nr. 72 EStG und ist damit steuerbefreit. Ohne Steuerpflicht keine Abzugsmöglichkeit. Lohnenswert ist der Hebel ab ca. 50–100 kWp in gewerblichem Kontext.

Was passiert bei Verkauf der PV-Anlage?

Der Veräußerungsgewinn unterliegt der vollen Einkommensteuer (kein § 16 EStG-Halbabzug). Strategien zur Aufschiebung gibt es über die § 6b EStG-Rücklage oder einen Reinvestitions-IAB.


Weiterführend:

Bis zu 70 % Steuervorteil im 1. Jahr durch eine PV-Anlage von Envest.

Mit IAB, Sonder-AfA und degressiver AfA — wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

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