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IAB-Frist nach § 7g EStG — 3-Jahres-Investitionspflicht

IAB-Frist 2026 — die 3-Jahres-Investitionspflicht im Detail

Rechtsstand: 3. Mai 2026

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt, bis zu 50 % einer geplanten Investition drei Jahre vor Anschaffung als Betriebsausgabe abzuziehen. Doch dieser Steuervorteil ist an eine scha...

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt, bis zu 50 % einer geplanten Investition drei Jahre vor Anschaffung als Betriebsausgabe abzuziehen. Doch dieser Steuervorteil ist an eine scharfe Frist gekoppelt — die 3-Jahres-Investitionspflicht. Wer sie reißt, verliert den IAB rückwirkend und schuldet Nachzahlungszinsen.

Dieser Leitfaden erklärt, wie die IAB-Frist exakt zählt, welche Konsequenzen drohen und welche legalen Strategien zur Fristnutzung existieren.

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Wie lange läuft die IAB-Frist?

Die Investitionsfrist beträgt 3 Wirtschaftsjahre ab dem Wirtschaftsjahr, in dem der IAB gebildet wurde. Wichtig: Es zählt das Wirtschaftsjahr, nicht das Anschaffungsdatum.

Beispiel — Bildung des IAB im Wirtschaftsjahr 2025:

  • Frist beginnt: 1.1.2025
  • Frist endet: 31.12.2028
  • Bis dahin muss die Investition bilanziell abgeschlossen sein

Was bedeutet „Investition abgeschlossen"?

Die Investition gilt als abgeschlossen, wenn das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist. Konkret:

  • Bei Aufdach-PV: Inbetriebnahme (Netzanschluss erfolgt)
  • Bei Freiflächenanlage: Endabnahme + Erstaufschaltung
  • Bei Batteriespeicher: Übergabe + Zertifizierung der Anlage

Achtung: Ein Bestellvertrag oder Anzahlung reicht nicht. Die Anlage muss tatsächlich in Betrieb sein.

Die Sonderregel: § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG

Wer den IAB nicht in Anspruch nimmt (z. B. weil die geplante Investition nicht zustande kommt), kann ihn freiwillig auflösen — und zwar bis zum Ende des dritten auf das Bildungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres. Dann fließt der IAB-Betrag dem ursprünglichen Bildungsjahr wieder zu — nachträglich versteuert mit Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (0,15 % pro Monat ab dem 16. Monat).

Beispiel:

  • IAB 2025 gebildet: 100.000 € (entspricht 50 % einer geplanten 200.000-€-PV-Anlage)
  • Investition kommt nicht zustande
  • Auflösung Ende 2028: 100.000 € sind nachträglich Gewinn 2025
  • ESt-Schuld 2025 wird neu berechnet → Differenz wird verzinst (Nachzahlungszinsen ab Mitte 2027)

Bei einem 47,5 %-Spitzensteuersatz und 100.000 € IAB sind das 47.500 € ESt + ca. 8.500 € Nachzahlungszinsen über 5 Jahre.

Verlängerungsmöglichkeiten — gibt es sie?

Standardregel: Keine. Die 3-Jahres-Frist ist fix.

Ausnahmen:

  1. Corona-Sonderregelung 2020/2021: Für IAB-Bildungen in 2017 oder 2018 wurde die Frist um 1 bzw. 2 Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG).
  2. Energiekrise 2022/2023: Für Anlagen-Investitionen mit nachweislichen Lieferengpässen war eine einzelfallbasierte Verlängerung über das BMF-Schreiben vom 30.10.2023 möglich.

Aktuelle Lage 2026: Es gibt keine generelle Verlängerung. Wer Engpässe befürchtet, sollte einen Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen beim Finanzamt prüfen — Erfolg ist aber Einzelfall.

Was passiert bei Teilinvestition?

Wenn die tatsächliche Investition kleiner ausfällt als geplant, wird der IAB anteilig in Anspruch genommen.

Beispiel:

  • IAB-Bildung 2025: 100.000 € (für geplante 200.000-€-Anlage)
  • Tatsächliche Investition 2027: 150.000 €
  • Maximaler IAB-Auflösungsbetrag: 75.000 € (= 50 % von 150.000 €)
  • Differenz von 25.000 € wird rückwirkend zu Gewinn 2025 → Nachzahlung + Zinsen

Konsequenz: Den IAB nicht zu hoch ansetzen. Lieber 40 % der erwarteten Investition als 50 % einer optimistischen Hochrechnung.

Wann beginnt die Verzinsung?

Nach § 233a AO beginnt die Verzinsung ab Beginn des 15. Monats nach Ende des Veranlagungszeitraums (für IAB 2025 also ab April 2027). Aktuell 0,15 % pro Monat = 1,8 % p. a. (geltend seit 1.1.2019; vorher 0,5 %/Monat = 6 % p. a., aber durch BVerfG-Entscheidung gedeckelt).

Strategien zur Fristnutzung

1. Pufferstrategie

IAB lieber konservativ ansetzen — z. B. 40 % statt 50 %. So entsteht ein Sicherheitspuffer für Lieferzeitenverzögerungen.

2. Reinvestitionsstrategie

Falls die Originalinvestition wegfällt, kann der selbe IAB für eine andere Investition verwendet werden — solange diese ebenfalls in der 3-Jahres-Frist erfolgt und das Wirtschaftsgut funktional vergleichbar ist (BFH IV R 8/16).

3. Vorab-Klarstellung

Die konkrete Investition muss zum Zeitpunkt der IAB-Bildung nicht detailliert benannt sein — eine Funktionsbeschreibung („Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung") reicht. Damit bleibt Flexibilität in der Wahl des konkreten Wirtschaftsguts.

4. Mehrjährige IAB-Bildung

Die § 7g-Grenze (max. 200.000 € Bilanz / Gewinn) ist kumulativ. Wer in mehreren Jahren IAB bildet, vermehrt nicht den Steuervorteil insgesamt — wohl aber die Flexibilität bei der Investitionswahl.

Häufige Fehler

Fehler Konsequenz
IAB gebildet, aber Investition kommt nicht zustande, IAB nicht aufgelöst Steuerbescheid wird nach § 7g Abs. 3 EStG geändert + Nachzahlungszinsen
Verbleibensvoraussetzung (§ 7g Abs. 4 EStG) nicht eingehalten Sonder-AfA wird rückwirkend versagt
Investition zu spät = außerhalb der 3-Jahres-Frist IAB-Auflösung scheitert; rückwirkende Versteuerung
Funktionale Verschiebung ohne Dokumentation Finanzamt kann die Investition als „unzulässig anders" werten

FAQ

Was passiert, wenn ich die Frist um nur einen Tag reiße?

Strikte Auslegung — der IAB ist rückwirkend aufgelöst. Wenn die Anlage am 31.12.2028, 23:59 Uhr in Betrieb ist (im Beispiel oben), ist alles gut. Am 1.1.2029 ist sie zu spät.

Kann ich die Frist durch eine Stundungs- oder Erlassanträge umgehen?

Nein — die Frist ist nicht stundungsfähig. Lediglich die Zinslasten können in Härtefällen ausgesetzt werden (§ 234 AO).

Wenn ich Lieferzeiten habe, die länger sind als 3 Jahre — was tun?

Die Investition erst dann auf den IAB stützen, wenn die Lieferung gesichert ist. Alternativ: kleineren IAB ansetzen oder gestaffelt über mehrere Jahre. Großgeräte mit > 3 Jahren Lieferzeit (z. B. Sonderfertigung) sind nicht IAB-tauglich.

Was ist mit Anzahlungen?

Anzahlungen werden bei der IAB-Auflösung berücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut tatsächlich geliefert wird. Sind sie verloren (z. B. durch Insolvenz des Lieferanten), wird der IAB anteilig aufgelöst.

Kann ich den IAB für mehrere Anschaffungen verteilen?

Ja — der IAB ist nicht „1:1 an eine Investition gebunden". Wenn Sie 100.000 € IAB gebildet haben, können Sie dies auf z. B. eine 60.000-€-PV-Anlage und einen 40.000-€-Batteriespeicher aufteilen, sofern beide in der 3-Jahres-Frist erfolgen.


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